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20315

OLG Koblenz zu Verbraucherdarlehen: Widerruf auch nach Eini­gung und Ent­schä­d­i­gungs­zah­lung mög­lich

17.08.2016

Widerrufsbelehrung

© blende11.photo - Fotolia.com

Bankkunden können ihre Darlehensverträge auch noch widerrufen, nachdem sie sich mit der Bank darauf verständigt haben, die Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen. Infolgedessen geleistete Entschädigungszahlungen können sie dann zurückfordern.

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Das Recht zum Widerruf eines Darlehensvertrages aufgrund missverständlicher Belehrung steht Verbrauchern selbst dann noch zu, wenn sie sich zwischenzeitlich mit der Bank auf eine Nichtabnahme verständigt und eine Nichtabnahmeentschädigung gezahlt haben. Nach erklärtem Widerruf dürfen sie diese Summe sogar zurückfordern. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, wie am Mittwoch bekannt wurde (Urt. v. 29.07.2016, Az. 8 U 1049/15).

Im Streitfall hatte ein Bankkunde im Juli 2008 zwei Darlehensverträge in Höhe von fast 200.000 Euro abgeschlossen. Drei Jahre später vereinbarten er und die Bank, dass er die Darlehen nicht abnehmen, dafür aber eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von rund 14.500 Euro an die Bank leisten müsse. Dem kam der Mann nach. Weitere drei Jahre später erklärte er dann aber den Widerruf seiner auf die Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen und forderte die Entschädigung zurück. 

Seine Klage sah das OLG nun als begründet an und verpflichtete die Bank zur Rückzahlung der Entschädigungssumme. Der Kunde habe von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen können, weil die Widerrufsbelehrungen in den beiden Verträgen hinsichtlich des Beginns der eigentlich zwei Wochen dauernden Widerrufsfrist missverständlich gewesen seien. In diesen Fällen wird die Frist nicht in Gang gesetzt.

Durch die Vereinbarung über die Nichtabnahme im Jahr 2011 sei das Widerrufsrecht nicht beseitigt worden. Denn dadurch sei der Vertrag nicht etwa rückwirkend aufgelöst, sondern nur der Erfüllungszeitpunkt vorverlegt worden, entschied das Gericht. Dass der Kunde nun auch die Entschädigungssumme zurückfordere, verstoße weder gegen Treu und Glauben noch sei dies aus anderen Gründen unzulässig. Die Nachteile einer nicht ordentlichen Widerrufsbelehrung habe nämlich stets die Bank als Verwender zu tragen. Sie könne kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, da sie den Schwebezustand – die nicht in Gang gesetzte Widerrufsfrist – selbst herbeigeführt habe. Außerdem hätte sie die ordnungsgemäße Belehrung auch nachholen können.

una/LTO-Redaktion

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OLG Koblenz zu Verbraucherdarlehen: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20315 (abgerufen am: 13.05.2025 )

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