Nach der Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen haben Betroffene ein Recht darauf, nicht weiter von den Medien behelligt zu werden. Dies entschied das OLG Koblenz am Dienstag im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens eines Mediziners, gegen den im Zusammenhang mit Todesfällen von Patienten ermittelt worden war.
Eine solche Berichterstattung sei vor allem dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch die Berichterstattung identifizierbar sei – etwa durch Fotos oder Nennung des Namens. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz begründete seine Entscheidung damit, dass mit einer solchen Berichterstattung regelmäßig irreparable Schäden des Persönlichkeitsrechts einhergingen (Urteil vom 27.05.2010, Az. 4 W 170/10).
Grundlage der Entscheidung war ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Dieses hatte ein Mediziner angestrengt, gegen den im Zusammenhang mit Todesfällen von Patienten ermittelt worden war, das Ermittlungsverfahren war jedoch eingestellt worden. Als der Arzt erfahren hatte, dass ein Fernsehbeitrag mit dem Titel "Der Patient als Beute: Dubiose Erbschaften von Ärzten" geplant war, fürchtete er, man könne ihn identifizieren, zumal auch Gespräche mit zwei seiner Patienten geplant waren.
Eine einstweilige Verfügung konnte dem Sender zwar nicht mehr vor Ausstrahlung des Beitrages zugestellt werden, die Befürchtung des Arztes, er werde namentlich genannt, erwies sich jedoch im Nachhinein als unbegründet.
In der Sache befand das OLG dennoch zu Gunsten des Arztes und erlegte dem Sender die Prozesskosten auf. Zwar seien vorbeugende Unterlassungsklagen gegen journalistische Recherchen nicht ohne weiteres möglich, denn dies wäre ein starker Eingriff in die Pressefreiheit. Im zu entscheidenden Fall sei es jedoch nicht mehr um bloße Recherche, sondern um einen Bericht gegangen, der für den Kläger gravierende Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts bedeutet hätte.
OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1020 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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