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2601

OLG Koblenz: Badeente als Erotikspielzeug

22.02.2011

Das OLG Koblenz hat in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren entschieden, dass spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden müssen.

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Der Begriff der Hygiene, so das Oberlandesgericht (OLG), umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug (Beschl. v. 09.02.2011, Az.: 9 W 680/10).

Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: "Bitte beachten Sie, dass (...) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind."

Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen.

Der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz entschied nun, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht.

Der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin könne daher nicht festgestellt werden.

tko/LTO-Redaktion

 

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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2601 (abgerufen am: 14.05.2025 )

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