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8504

OLG Hamm zu Eheverträgen: Iraner schuldet seiner Frau Goldschatz

11.04.2013

Ein aus dem Iran stammender Ehemann ist verpflichtet, seiner Ehefrau iranischer Herkunft als Morgengabe Goldmünzen im Wert von umgerechnet 213.208 Euro auszuhändigen. Das hat der 8. Senat für Familiensachen des OLG Hamm entschieden.

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Die Eheleute hatten vor ihrer Vermählung im Iran einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Dieser verpflichtete den Ehemann, seiner Ehefrau auf Verlangen unverzüglich eine Morgengabe von Goldmünzen auszuhändigen. Nach der Trennung der Eheleute hatte die Ehefrau ihren Mann auf Leistung der Morgengabe verklagt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat der Frau Recht gegeben (Beschl. v. 04.07.2012, Az. 8 UF 37/12). Der Anspruch sei nach deutschem Recht zu beurteilen, weil die Eheleute in Deutschland ihren gewöhnllichen Aufenthalt hätten und mittlerweile auch deutsche Staatsangehörige seien.

Die notarielle Vereinbarung stelle daher - nach den ihr zugrunde liegenden Regelungen des iranischen Zivilrechts - eine ehevertragliche Vereinbarung dar, die den Ehemann zur Leistung der Morgengabe verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Ehemanns sei nicht festzustellen, dass die Vereinbarung nur einem religiösen Brauch entspreche und daher keine juristische Verbindlichkeit begründen sollte.

Das Gericht verneinte auch die vermeintliche Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Die ihr zugrunde liegenden iranischen Wertvorstellungen seien zu respektieren.

dpa/age/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu Eheverträgen: . In: Legal Tribune Online, 11.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8504 (abgerufen am: 16.06.2025 )

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