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OLG Hamm zu städtischem Internetportal: "dort­mund.de" ist nicht pres­se­ähn­lich

10.06.2021

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Alexander Zlatnikov - stock.adobe.com

Mehrere Landgerichte in Deutschland haben kommunalen Internet-Auftritten bereits die Rote Karte gezeigt. Jetzt hat das OLG Hamm einen Fall aus Dortmund entschieden. Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

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Der Streit um den Internetauftritt der Stadt Dortmund geht in die nächste Instanz. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies am Donnerstag die Klage des Verlegers der in Dortmund erscheinenden Ruhr Nachrichten ab (Urt. v. 10.06.2021, Az. 4 U 1/20). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der zuständige Wettbewerbssenat aber die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Verleger Lambert Lensing-Wolff beklagt zu viele journalistische Inhalte auf der kommunalen Website "dortmund.de". Das Landgericht (LG) Dortmund hatte ihm in der Vorinstanz Recht gegeben. Dagegen war die Stadt am OLG in Berufung gegangen.

Der Vorsitzende Richter Celso Lopez Ramos erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die vom Kläger angeführten Beispiele wie Berichte über Borussia Dortmund oder kulturelle Veranstaltungen klare Verstöße gegen die im Grundgesetz garantierte Trennung von Staat und Presse seien. Entscheidend sei aber die Gesamtbetrachtung des städtischen Internetauftritts, nicht der einzelne Verstoß. Die würden in der Fülle der Informationen untergehen, teilte das Gericht zur Begründung der Entscheidung mit.

Lopez Ramos deutete an, er und seine Richterkolleginnen und -kollegen teilten bei dem Streit um das Angebot der Stadt Dortmund grundsätzlich die Einschätzung des BGH. Der BGH hatte 2018 geurteilt, dass eine Kommune nicht berechtigt sei, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses zu presseähnlich aufgemacht sei. Bei der Entscheidung ging es um die Stadt Crailsheim in Baden-Württemberg.

Verleger will nach Karlsruhe ziehen

Das OLG äußerte jedoch Zweifel, ob im Fall Dortmund die Grenzen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit in der Gesamtbetrachtung überschritten werden. "Bei der beträchtlichen Fülle von Informationen und der Darstellung erscheint es uns unwahrscheinlich, dass die Leute deshalb keine Zeitung mehr kaufen", sagte Lopez Ramos. 

In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht aufgezeigt, welche Inhalte in Ordnung sind und wo es Verstöße sieht. Die Seite müsse sich auf Sachinformationen beschränken und keine reißerischen Mittel einsetzen. Der kommunale Auftritt dürfe nicht wie ein Presseerzeugnis gestaltet sein. Allein der Eindruck müsse vermieden werden. "Die Kommune hat nicht die Aufgabe, die Aufgaben der Presse zu übernehmen. Und ein ausuferndes Angebot birgt immer die Gefahr, die Neutralität zu verlieren", sagte Lopez Ramos.  

Lensing-Wolff kündigte an, das OLG-Urteil in Karlsruhe überprüfen zu lassen. Bundesweit wird der Fall von Verlegern und städtischen Pressestellen beobachtet. Im November 2020 hatte das LG München I die Seite der bayerischen Landeshauptstadt als wettbewerbswidrig bezeichnet.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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OLG Hamm zu städtischem Internetportal: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45174 (abgerufen am: 15.09.2026 )

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