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OLG Düsseldorf entscheidet Streit zwischen Eierlikörherstellern: "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" ver­letzt nicht Marke "Eieiei"

27.04.2023

Eierlikör

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf erblickt der Verkehr in dem Zeichen "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" nur einen Hinweis auf die Hauptzutat im Eierlikör. Bild: Fischer Food Design - stock.adobe.com

Das Herumeiern der Konkurrenz gefällt dem Eierlikörhersteller Verpoorten gar nicht. Aber in Eierlikör steckt nun mal Ei, wie das OLG Düsseldorf klarstellte. Ein Konkurrent darf deswegen auch damit werben. 

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Im Streit zweier Eierlikörhersteller hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) ein Urteil gesprochen: Das Gericht schlug sich mit seiner Entscheidung am Donnerstag auf die Seite des Spirituosenherstellers Nordik aus dem niedersächsischen Jork und wies die Berufung des Spirituosenfabrikanten Verpoorten aus Bonn zurück (Urt. v. 27.04.2023, Az. I-20 U 41/22).

Verpoorten hatte die Niedersachsen wegen deren Werbung verklagt. Nordik hatte fünf Eierlikörflaschen für fünf verschiedene Geschmacksrichtungen mit dem Zusatz "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" beworben. Darin sahen die Anwälte Verpoortens eine zu große Nähe zur seit Jahrzehnten geschützten Wortmarke "Eieiei" und dem Slogan "Eieiei Verpoorten". 

Das Gericht sah das anders und entschied, dass Nordik die Marke "Eieiei" nicht verletzt hat. Voraussetzung dafür wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblicke. Davon könne nach Ansicht des Senats aber nicht ausgegangen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts – nämlich das "Ei" als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware. 

Es könne einem Eierlikörhersteller nicht untersagt werden, auf den Grundstoff "Ei" hinzuweisen, befand der Senatsvorsitzende Erfried Schüttpelz. Eine Markenverletzung sei das nicht. Zudem spreche auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Werbung dafür, dass es sich bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" um einen bloßen Zutatenhinweis handele. 

Damit blieb das Gericht bei seiner vorläufigen Bewertung vom März. Eine Revision ließ es nicht zu. Den Bonnern bleibt aber noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. 

dpa/acr/LTO-Redaktion

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OLG Düsseldorf entscheidet Streit zwischen Eierlikörherstellern: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51647 (abgerufen am: 15.05.2025 )

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