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OLG Frankfurt zum Umgangsrecht: Vater, Kind und sieben Hunde

05.11.2020

Hund und Kind

pololia - stock.adobe.com

Ein Vater, der mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt, darf sein Kind in Gegenwart der Hunde nicht unbeaufsichtigt lassen. Alle Hunde wegsperren muss er aber nicht, wie das OLG Frankfurt entschied.

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Im Streit um ein Umgangsrecht hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Vater sein noch nicht zwei Jahre altes Kind in Gegenwart eines oder mehrerer Hunde nicht unbeaufsichtigt lassen darf. Die grundsätzliche Abwesenheit der Hunde sei beim Umgangskontakt jedoch nicht erforderlich, wie das OLG in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung beschloss (Beschl. v. 27.10.2020, Az. 1 UF 170/20).

Ein Vater hatte eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende begehrt. Gerichtsangaben zufolge lebt der Mann mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden, darunter fünf Huskys und einem Labrador, zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte den Umgang jedoch. Es müsse gewährleistet sein, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit in einem Zwinger gehalten würden. Das Familiengericht sah das ähnlich wie die Mutter und gestattete die Kontakte nur in Abwesenheit der Hunde. 

Die Beschwerde des Vaters gegen diese Auflage hatte vor dem OLG nun teilweise Erfolg. Den Bedenken der Mutter könne auch auf andere Weise Rechnung getragen werden, so das Gericht. So habe der Vater sicherzustellen, "dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird." Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung seien ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung der Elternverantwortung des Vaters. 

Die Hunderassen seien eher als "menschenfreundlich, sozial und sanftmütig" bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet hätten, sei von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen. Gleichwohl sei hier, so das OLG, die Aufsichtsverpflichtung an den Vater "zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren". Es sei seitens des Vaters geboten, "besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sind bzw. sein könnten und in denen (...das Kind) in engerem Kontakt mit einem der Hunde ist".

acr/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zum Umgangsrecht: Vater, Kind und sieben Hunde . In: Legal Tribune Online, 05.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43329/ (abgerufen am: 26.03.2023 )

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