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Thüringer LSG zum Wegeunfallschutz: Arbeit­neh­mer auf Abwegen nicht ver­si­chert

29.01.2018

Eisenbahn Warnschild

© Matthias Buehner - stock.adobe.com

Eine Frau verpasste den Ausstieg aus der Bahn und kam beim Versuch, den nächsten Zug in Gegenrichtung zu erreichen, ums Leben. Weil sie sich nicht mehr auf dem direkten Arbeitsweg befand, bestand kein Versicherungsschutz, so das LSG. 

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Die gesetzliche Wegeunfallversicherung erfasst nur den direkten Weg der Arbeitnehmer von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Auf Um- beziehungsweise Abwegen besteht kein Versicherungsschutz. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) hervor (Urt. v. 08.01.2018, Az. L 1 U 900/17).

Hintergrund ist der vom Gericht entschiedene Rechtsstreit zwischen Hinterbliebenen einer 2014 auf dem Heimweg tödlich verunglückten Verkäuferin und der Berufsgenossenschaft. Die Frau hatte den Ausstieg aus der Regionalbahn verpasst. An der nächsten Haltestelle wollte sie zum haltenden Gegenzug über die Gleise laufen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt.

Die Berufsgenossenschaft hatte das Unglück nicht als Arbeitsunfall anerkannt, wogegen die Hinterbliebenen vor Gericht zogen. Sie verloren in erster Instanz. Das LSG wies nun auch ihre Berufung dagegen zurück.

Von der gesetzlichen Unfallversicherung sei grundsätzlich nur der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung erfasst, erklärten die Thüringer Richter. Bewege sich ein Versicherter in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinde er sich auf einem nicht versicherten Abweg. Ein Arbeitnehmer sei in so einem Fall erst dann wieder versichert, wenn er sich zurück auf dem ursprünglich direkten Wege befinde. Dann lebe der Versicherungsschutz wieder auf, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.  

Dabei gebe es bei der Wegeunfallversicherung zwar Ausnahmen für Beschäftigte, wenn sie vom direkten Weg zwischen Arbeits- und Wohnort abwichen. So etwa, wenn der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Bahnhalts erforderlich sei. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme ließen sich im konkreten Fall aber nicht erkennen, so die Thüringer.

mgö/LTO-Redaktion

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Thüringer LSG zum Wegeunfallschutz: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26745 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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