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LSG zum Ende der Krankschreibung: "Bis auf Weiteres" gilt bis auf Weiteres

01.06.2015

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

© M. Schuppich - Fotolia.com

Bescheinigt ein Arzt Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" und vereinbart zugleich einen Wiedervorstellungstermin mit dem Patienten, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Termin endet.

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Die zuständige Krankenkasse kann deshalb verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Mainz entschieden (Urt. v. 16.04.2015, Az. L 5 KR 254/14).

Die Klägerin litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden und der behandelnde Arzt hatte im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigt. Gleichzeitig war ein Wiedervorstellungstermin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt, lehnte die beklagte Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung ab. Die Klägerin müsse sich vielmehr wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

Die Klägerin legte dann zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde nach erneuter Begutachtung durch den MDK zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die beklagte Krankenasse wurde verurteilt, für mehr als zwei weitere Monate Krankengeld zu gewähren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und machte insbesondere geltend, die für die Krankengeldzahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei "bis auf Weiteres" vorgenommen worden. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine zeitliche Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Tatsächlich habe nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum bestanden, für den die Beklagte durch das Sozialgericht zur Krankengeldzahlung verurteilt worden sei.

acr/LTO-Redaktion

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LSG zum Ende der Krankschreibung: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15698 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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