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Biontech vorm LG Rottweil: Mann erhält kein Sch­mer­zens­geld für Augen­in­farkt nach Corona-Imp­fung

06.12.2023

Eine Spritze mit Aufschrift "Impfstoff Biontech"

Der 58-jährige, klagende Mann sieht einen Zusammenhang zwischen seinem Augeninfarkt und der Corona-Impfung von Biontech. / Foto: AdobeStock/ Tobias Arhelger

Das LG Rottweil hat die Schadensersatzklage eines 58-jährigen Mannes abgewiesen. Der Mann gab an, infolge einer Corona-Impfung mit dem Biontech-Impfstoff auf dem rechten Auge fast erblindet zu sein.

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Ein 58-jähriger Mann klagte wegen verminderter Sehkraft auf dem rechten Auge nach einer Corona-Impfung auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro gegen den Impfstoff-Hersteller Biontech. Er begehrte außerdem die Festellung, dass ihm sämtliche, auch zukünftige Schäden zu ersetzen seien. Das Landgericht (LG) Rottweil hat die Klage des Mannes am Mittwoch nun abgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen keiner der infrage kommenden Anspruchsgrundlagen erfüllt seien (Urt.v. 06.12.2023, Az. 2 O 325/22).

Der klagende Mann trug vor Gericht vor, dass er nach der Biontech-Impfung einen Augeninfarkt erlitten und dadurch seine Sehkraft auf dem rechten Auge massiv abgenommen hatte. Er sah einen Zusammenhang zwischen der Impfung und seinem nun eingeschränkten Sehvermögen. Weil das LG Rottweil schon die Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht als erfüllt ansah, ließ das Gericht aber gerade die Frage, ob der erlittene Augeninfarkt nun wirklich durch die Impfung verursacht worden war, offen.

Kein Anspruch nach dem Arzeimittelgesetz

Zunächst prüfte das Gericht mögliche Ansprüche aus dem Arzneimittelrecht. Eine Haftung des Impfstoffherstellers bei Auftreten einer Nebenwirkung besteht nach §84 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) nur, wenn entweder das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (sogenanntes negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (§ 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AMG). Zu beiden Varianten konnte die zweite Zivilkammer des LG keinen ausreichenden Vortrag des klagenden Mannes feststellen. Insbesondere habe der Mann nicht dargelegt, wo Fehler im Zulassungsverfahren für den Impfstoff zu erkennen sein sollten.

Vielmehr habe die Europäische Kommission in mehreren Zulassungsverfahren für den Biontech-Impfstoff zuletzt im August 2023 (zu diesem Zeitpunkt wurde der Impfstoff an die Omikron-Variante des Coronavirus angepasst) ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis angenommen, so das LG. Diese Annahme beruhe auf Stellungnahmen der zuständigen Arzneimittelbehörden und von Sachverständigen und auf der Auswertung sämtlicher bekannter wissenschaftlicher Daten. Vor diesem Hintergrund erwartete die Kammer vom klagenden Mann einen Vortrag zu etwaigen Fehlern im Zulassungsverfahren oder zu zwischenzeitlich neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zu einer geänderten Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses führen könnte. Eine solche Qualität habe der Vortrag des Mannes aber nicht gehabt.

Fragwürdige Quellen zur Gefährlichkeit des Impfstoffs

Vielmehr habe der klagende Mann seinen Vortrag auf nicht verifizierte Verdachtsmeldungen von Impfschäden, aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen insbesondere zum Spike-Protein, vom Mann beauftragte, aber gerade nicht wissenschaftliche Stellungnahmen von Ärzten oder sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts gestützt. Auch die vom Mann behauptete politische Einflussnahme auf die Zulassungsentscheidungen hielt die Kammer für nicht ausreichend dargelegt.

Nach Ansicht der Kammer kommen auch keine Anspruchsgrundlagen aus dem allgemeinen Deliktsrecht infrage. Für eine Haftung wegen einer fahrlässigen Gesundheitsbeeinträchtigung gem. § 823 Abs. 1 BGB fehle es insbesondere an einer pflichtwidrigen Handlung sowie am Verschulden von Biontech. Der vom Mann ebenfalls angeführte Haftungstatbestand für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB sei nicht erfüllt, so das LG. Dazu machte es in seiner am Mittwoch veröffentlichten Pressemitteilung aber keine weiteren Ausführungen. Insofern bleibt die Veröffentlichung des Urteils abzuwarten.

Der Mann kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

so/LTO-Redaktion

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Biontech vorm LG Rottweil: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53353 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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