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LG München I: Kein Scha­dens­er­satz nach Ver­b­ren­nungen durch Kaffee

10.11.2011

Wir sind hier nicht in den Vereinigten Staaten: Der Kundin eines Schnellrestaurants stehen keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche für Verbrennungen zweiten Grades durch einen verschütteten Kaffeebecher im Drive-in zu. Dies entschieden die bayrischen Richter am Donnerstag.

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Das Landgericht (LG) hat eigene Prüfungen zur Dichtigkeit der Kaffeebecher des Schnellrestaurants angestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht sicher davon ausgegangen werden könne, dass der Deckel des Bechers von den Bediensteten der Beklagten nicht fest auf den Kaffeebecher aufgesetzt worden sei, bevor er in den Wagen gereicht wurde (Urt. v. 10.11.2011, Az. 30 S 3668/11).

Die Restaurantkundin hatte im April 2009 gemeinsam mit ihrem Freund mit dem Auto den Drive In des beklagten Schnellrestaurants aufgesucht, um je einen Becher Kaffee zu kaufen. Der Fahrer nahm den ersten Kaffeebecher entgegen und gab ihn an seine Lebensgefährtin weiter, die auf dem Beifahrersitz saß. Diese stellte den Becher zwischen ihren Oberschenkeln ab, um auch den zweiten Kaffeebecher entgegennehmen zu können.

Dies hatte für die Frau unangenehme Folgen, denn der zwischen den Oberschenkeln abgestellte Kaffeebecher ergoss sich nun über einen ihrer Oberschenkel, wodurch sie Verbrennungen zweiten Grades erlitt.

Heiße Flüssigkeit gehört nicht zwischen die Beine

Bereits das Amtsgericht München hatte die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Schnellrestaurant von rund 1.500 Euro abgewiesen, da das Verschulden der Frau die weitaus überwiegende Schadensursache darstelle. Sie habe den heißen Kaffeebecher zwischen ihren Oberschenkeln abgestellt, obwohl ihr bewusst war, dass sich im Becher eine heiße Flüssigkeit befindet und ohne zu prüfen, ob der Deckel tatsächlich fest auf dem Becher sitzt und dicht war.

Diesem Ergebnis schloss sich das LG nun an. Selbst für den Fall, dass der Deckel doch durch einen Mitarbeiter des Schnellrestaurants unvollständig aufgesetzt worden sein sollte, sei hier ein überwiegendes Mitverschulden der Kundin gegeben.

Die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht soweit, dass den Menschen jegliches Risiko abgenommen werde, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für eigene Rechtsgüter abzuwenden.

tko/LTO-Redaktion

 

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LG München I: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4770 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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