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LG Köln zum Nachlass von Kaiserin Soraya: 4,5 Millionen für gemeinnützige Organisationen

16.07.2014

13 Jahre nach dem Tod der einstigen persischen Kaiserin Soraya hat das LG Köln über ihr Millionenerbe entschieden. Gemäß dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil gehen rund 4,5 Millionen Euro an gemeinnützige Organisationen in Frankreich. Streit gab es auch um die Frage, ob dem letzten Willen der Kaiserin das islamische Rechtsverständnis zugrunde zu legen ist.

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Soraya war in den 50er Jahren mit dem später gestürzten iranischen Schah Mohammed Reza Pahlavi verheiratet und weltweit als "Märchenkaiserin" berühmt, ehe die Ehe wegen Kinderlosigkeit geschieden wurde. 2001 starb Soraya Esfandiary Bakhtiary in Paris. Um ihr Vermögen streiten seitdem unter anderem drei gemeinnützige Organisationen und die Erben ihres kurz nach ihr gestorbenen Bruders. Das Landgericht (LG) Köln entschied nun, dass 4,5 Millionen Euro aus ihrem Nachlass den drei Organisationen zustünden (Urt. v. 15.07.2014, Az. 2 O 534/13).

Das Kölner Gericht ist in der Sache zuständig, weil Sorayas Bruder in Köln lebte und auch dessen Nachlassverwalter ein in Köln tätiger Anwalt ist. Soraya hatte 1991 testamentarisch bestimmt, dass ihr bewegliches Vermögen in Frankreich - hauptsächlich Schmuck sowie die Einrichtung ihrer Pariser Wohnung - versteigert werden solle. Der Erlös solle dem französischen Roten Kreuz, einem französischen Tierschutzverein und einer französischen Vereinigung, die sich für die Rechte von Behinderten einsetzt, zugutekommen. Dies aber nur, falls ihr Bruder ohne eheliche Kinder sterben sollte.

Islamisches Recht nicht einschlägig

2013 verklagten die drei gemeinnützigen Organisationen die nicht genannten Erben des Bruders auf Auszahlung des Versteigerungserlöses von 4,5 Millionen Euro. Die Erben wehrten sich jedoch. Der Nachlasspfleger argumentierte, auch außereheliche Kinder des Bruders könnten nach islamischen Vorstellungen als ehelich betrachtet werden, was Soraya auch so gesehen habe. Er verwies auf ihre Memoiren, in denen es heiße, ein Mann könne "nach religiösen Gesetzen hundert Ehefrauen" haben, und alle Kinder, die er in solchen Ehen zeuge, egal ob die Ehen eine Stunde oder 30 Jahre Bestand hätten, seien als ehelich anzusehen und hätten dieselben Rechte. Auch im heutigen Iran können Paare eine sogenannte Zeitehe schließen - für nicht mehr als eine halbe Stunde.

Die Kölner Richter vertraten allerdings die Ansicht, dass es auf das islamische Rechtsverständnis in diesem Fall nicht ankomme. Es verwies darauf, Soraya habe in ihrem Testament festgelegt, dass die Ehelichkeit der Kinder nach deutschem Recht beurteilt werden solle. Damit habe sie klargestellt, dass religiöse Vorstellungen hier nicht maßgeblich seien. Da ihr Bruder nie verheiratet gewesen sei, könne er nach deutschem Recht keine ehelichen Kinder gehabt haben. Also gehe das Geld an die gemeinnützigen Organisationen.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. In einem anderen in Köln anhängigen Verfahren geht es um die Frage, wer sich überhaupt als Erbe des Bruders betrachten kann.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

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LG Köln zum Nachlass von Kaiserin Soraya: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12578 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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