Druckversion
Mittwoch, 27.09.2023, 01:34 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/lg-koeln-7-o-216-17-friseur-schmerzensgeld-blondierung-verbrennung/
Fenster schließen
Artikel drucken
38499

LG Köln bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld: Fri­seur ver­b­rennt Kundin den Kopf

31.10.2019

Friseur rührt eine Blondierung an

© ansyvan - stock.adobe.com

Eine Frau wollte sich beim Friseur blonde Strähnchen färben lassen - und erlitt stattdessen schwere Verbrennungen. Das Kölner LG hat den Inhaber eines Friseursalons deswegen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.

Anzeige

Wegen schwerer Verbrennungen nach einer Blondierung hat das Landgericht (LG) Köln den Inhaber eines Friseursalons zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 4.000 Euro verurteilt, wie es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil heißt (Urt. v. 11.10.2019, Az. 7 O 216/17).

Eine Friseur-Mitarbeiterin hatte im Dezember 2016 die Blondierungscreme auf das Haar der zwischenzeitlich klagenden Kundin aufgetragen. Als diese kurz darauf über ein Brennen klagte, antwortete die Mitarbeiterin, dass dies üblich sei. Anschließend ließ sie die Paste eine weitere halbe Stunde einwirken. Das führte zu erheblichen Verbrennungen und Verätzungen ersten bis zweiten Grades am Hinterkopf.

Die Kundin hat daraufhin nach eigenen Angaben monatelang unter Schmerzen und einer Infektion gelitten. Auf der handtellergroßen Stelle am Kopf könnten außerdem keine Haare mehr wachsen. Ohne einen chirurgischen Eingriff könne sie keine Kurzhaarfrisur mehr tragen.

Der Friseur hatte der Frau als Entschädigung zunächst einen Friseurgutschein angeboten, den diese allerdings ablehnte und stattdessen vor Gericht zog. Sie forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Das LG gab der Klage dem Grunde nach statt, setzte die Schmerzensgeldsumme aber geringer an.

Die Kölner Richterin sah es zwar als erwiesen an, dass eine zu lange Einwirkzeit der Blondiercreme die Verletzungen hervorgerufen hat, wofür die Mitarbeiterin des Friseurs auch verantwortlich gewesen sei. Nachdem sich die Kundin beschwert habe, sei es zumindest fahrlässig gewesen, die Stelle nicht zu untersuchen und die Creme weiter einziehen zu lassen.

Allerdings könne die geschädigte Kundin die betroffene Stelle an ihrem Kopf durch ihr dickes Haar überdecken, außerdem sei die Heilung positiv verlaufen. Deswegen reduzierte das Gericht die ursprünglich geforderte Summe um 60 Prozent.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

LG Köln bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld: Friseur verbrennt Kundin den Kopf . In: Legal Tribune Online, 31.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38499/ (abgerufen am: 27.09.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Sachmangel
    • Schmerzensgeld
  • Gerichte
    • Landgericht Köln
30.08.2023
Sachmangel

OLG Oldenburg zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags:

Eine Ver­gan­gen­heit als Rennp­ferd ist kein Sach­mangel

Eine Frau kaufte ein Freizeitpferd, später stellte sich heraus: Das Tier wurde in der Vergangenheit als Rennpferd eingesetzt. Wegen der höheren Belastung des Pferdes will die Käuferin den Vertrag rückabwickeln. Damit scheiterte sie nun vor dem OLG.

Artikel lesen
21.08.2023
Coronavirus

LG Mainz verzichtet auf Gutachten:

Impf­schaden-Klage gegen Astra­Ze­neca abge­wiesen

Nach einer Corona-Impfung erlitt eine Frau einen starken Hörschaden. Dies führt sie auf das Vakzin von AstraZeneca zurück und fordert nun vom Hersteller Schmerzensgeld – doch das LG Mainz verweigerte ihr dieses ohne Beweisaufnahme.

Artikel lesen
26.09.2023
Vaterschaft

BVerfG verhandelt Vaterschaftsanfechtung:

Ein Kind, drei Eltern?

Ein leiblicher Vater kämpft um sein Recht, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden. Ob das BVerfG seiner Verfassungsbeschwerde stattgeben wird, ist offen. Nicht ausgeschlossen, dass der Erste Senat den ganz großen Wurf wagt.

Artikel lesen
26.09.2023
Migration

Fragen und Antworten zur Migrationsdebatte:

Faeser will Kon­trollen an den Grenzen aus­weiten

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat sich für stationäre Kontrollen an den Grenzen zu Polen und Österreich ausgesprochen. Aber was heißt das eigentlich?

Artikel lesen
25.09.2023
Staatsexamen

Aktuelle Zahlen zum Zweiten Examen:

In Baden-Würt­tem­berg fallen die wenigsten durch

Mehr Prädikatsexamen, aber auch mehr Durchfaller im Vergleich zum Vorjahr: Die aktuellen Zahlen des Bundesamts für Justiz zum Zweiten Examen sind da. Erneut war die Durchfallquote in Baden-Württemberg am geringsten.

Artikel lesen
25.09.2023
Vaterschaft

Verhandlung vor dem BVerfG:

Stärkt Karls­ruhe die Rechte leib­li­cher Väter?

Ein leiblicher Vater rügt per Verfassungsbeschwerde, dass ihm trotz aller Bemühungen die rechtliche Elternschaft zu seinem kleinen Sohn verwehrt wird. Ob die aktuelle Rechtslage ihn in seinen Grundrechten verletzt, muss das BVerfG klären.

Artikel lesen
TopJOBS
Staats­an­wält:in­nen (m/w/d) im Rich­ter­ver­hält­nis auf Pro­be (Be­sol­dungs­grup­pe...

Freie Hansestadt Bremen , Bre­men

Le­gal Cor­po­ra­te Coun­sel / Un­ter­neh­mens­ju­rist (m/w/d)

WERTGARANTIE Group , Han­no­ver

Rechts­re­fe­ren­da­re (m/w/d)

SammlerUsinger , Ber­lin

Rechts­re­fe­ren­da­re (m/w/d)

MVV Energie AG , Mann­heim

Rich­ter:in­nen (w/m/d) im Rich­ter­ver­hält­nis auf Pro­be (Voll­ju­rist:in­nen...

Freie Hansestadt Bremen , Bre­men

Geld ver­die­nen als Te­le­fon­an­walt / Te­le­fon­an­wäl­tin

DAHAG Rechtsservices AG , 100% Re­mo­te

Re­fe­ren­ten (m/w/d) für das Re­fe­rat Grund­stück­we­sen / Im­mo­bi­li­en­ver­käu­fe ...

Bischöfliches Ordinariat Limburg , Lim­burg a.d. Lahn

Se­nior Di­gi­tal Pro­duct Ma­na­ger - WKO (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
RA-MICRO Basiswissen – der einfache Einstieg in RA-MICRO

27.09.2023

Produktivität steigern mit den RA-MICRO Online Recherchen

27.09.2023

Online-Fortbildung im Verkehrsrecht

27.09.2023

Online-Fortbildung im Medizinrecht

27.09.2023

Mobiles Arbeiten mit der E-Akte

27.09.2023

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH