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LG Köln zum Freispruch nach fast fünf-jähriger U-Haft: 22.800 Euro Ent­schä­d­i­gung nach dem StrEG

31.08.2018

Justizvollzugsanstalt (Symbol)

© lettas  - stock.adobe.com

Fast fünf Jahre lang saß ein Kölner in Untersuchungshaft, ehe er des Mordes freigesprochen wurde. Dafür verlangte er vom Land NRW eine Entschädigung von über 400.000 Euro. Das LG Köln sprach ihm nur einen Bruchteil davon zu.

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Das Landgericht (LG) Köln hat einem zu Unrecht wegen Mordes verurteilten Mann eine Entschädigung von rund 22.800 Euro zugesprochen (Urt. v. 14.08.2018, Az. 5 O 248/17). Dieser hatte jedoch mehr als 400.000 Euro für die 58-monatige Untersuchungshaft vom Land NRW gefordert.

Winfried K. war beschuldigt worden, zusammen mit seiner Ehefrau an der Ermordung der philippinischen Ehefrau seines ebenfalls angeklagten Cousins beteiligt gewesen zu sein. Nachdem K. zunächst im Dezember 2009 wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde das Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und daraufhin erneut vor dem LG Köln verhandelt. Während nun nur noch der Cousin – zwischenzeitlich rechtskräftig – wegen Mordes verurteilt wurde, wurden Wilfried K. und seine Ehefrau freigesprochen (Az. 111 Ks 1/12).

Der Mann forderte für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sowie nach den Grundsätzen der Amtshaftung. Er habe durch die Untersuchungshaft einen hohen Verdienstausfall erlitten. Durch die zunächst erfolgte Verurteilung wegen Mordes hätten sich zudem seine Eltern dazu entschlossen, eine bereits vollzogene Immobilienschenkung zu widerrufen. Um Verteidigerkosten zu bezahlen, habe er schließlich ein Wertpapierdepot auflösen und später neu ankaufen müssen. Insgesamt forderte er eine Entschädigung von mehr als 400.000 Euro.

LG betrachtet Inhaftierung und Verurteilung getrennt

Das LG gab seiner Klage aber nur teilweise statt. Ein Amtshaftungsanspruch bestehe nicht, da ein solcher bei einer – auch unrechtmäßigen – Verurteilung nur dann in Betracht komme, wenn die Richter dadurch eine Straftat begangen hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. K. stehe entsprechend nur eine Entschädigung nach dem StrEG zu. Dieses sehe wiederum lediglich eine Entschädigung wegen der Inhaftierung selbst und nicht wegen anderer Gründe vor.

Der Entschluss zum Widerruf der Schenkung durch die Eltern beruhe zudem auf der späteren Verurteilung und nicht auf der Inhaftierung. Gleiches gelte für den Entschluss der Eltern, die Schenkung nach dem Freispruch zu wiederholen. Dabei anfallende Kosten und zuvor entgangene Einnahmen in diesem Zusammenhang seien deshalb nicht ersatzfähig. Auch die entgangenen Spekulationsgewinne und Broker-Kosten seien zur Verteidigung gegen den Strafvorwurf an sich und nicht gegen die Inhaftierung selbst entstanden.

Lediglich einen vom Land noch auszugleichenden Verdienstausfall von rund 22.800 Euro nahm die Kammer an. Dabei ging sie jedoch nicht von dem vom Kläger beanspruchten Betrag von 100 Euro pro Tag aus, sondern nur von rund 393 Euro pro Monat als Durchschnittswert der vorgelegten Steuerbescheide.

acr/LTO-Redaktion

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LG Köln zum Freispruch nach fast fünf-jähriger U-Haft: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30685 (abgerufen am: 23.01.2026 )

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