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LG Hamburg zu Markenstreit zwischen zwei Ottos: Ham­burger Burger darf Otto heißen

10.07.2018

Burger (Symbol)

© romaset - stock.adobe.com

Eine kleine Hamburger Gastro-Kette legt sich mit dem großen Versandhändler Otto an - und gewinnt vor Gericht. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Otto-Versand und "Otto's Burger", entschied das LG.

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Der Otto-Versand hat in einem Rechtsstreit um die Verwendung des Namens "Otto" durch einen Hamburger Burger-Filialisten eine gerichtliche Niederlage einstecken müssen. Das Hamburger Landgericht (LG) wies die Klage des Otto-Versands gegen "Otto's Burger" am Dienstag zurück. Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichen "Otto" liege nicht vor, weil die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste "Otto's Burger" nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhändlers in Verbindung brächten, entschied die Kammer für Handelssachen am LG (Urt. v. 10.07.2018, Az. 406 HKO 27/18).

Maßgeblich für die Entscheidung sei auch gewesen, dass die Geschäftsfelder beider Unternehmen zu unterschiedlich seien, ergänzte ein Gerichtssprecher. Außerdem sei "Otto" ein geläufiger Vor- und Nachname, so dass aus Sicht der Kammer keine Verwechslungsgefahr besteht. Der Versandhändler hatte gegen den Gastronomie-Betrieb wegen der Verletzung von Namens- und Markenrechten geklagt. Außerdem ging es um den Verdacht unlauteren Wettbewerbs.

Der Versandhändler will nach Angaben eines Sprechers die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, bevor er über weitere Schritte entscheidet. Wenn dem Unternehmen die Namensverwendung "Otto" bei anderen Firmen auffalle, werde "in jedem Einzelfall" geprüft, ob eine Verletzung von Namensrechten vorliege, und es würden rechtliche Konsequenzen gezogen, erläuterte der Sprecher. In der Vergangenheit habe es mit betroffenen Firmen meist eine Einigung gegeben, ergänzte er. Der Streitwert im aktuellen Fall lag bei 750.000 Euro.

Der Inhaber von "Otto's Burger", Daniel MacGowan, betreibt vier Lokale in der Hansestadt und berief sich bei der Namensgebung auf einen vermeintlichen Burger-Erfinder namens Otto Kuase. Er sei sehr erleichtert, sagte MacGowan. Er habe nie eine Verwechslungsgefahr durch die Namenswahl gesehen und sehe sich durch das Gericht bestätigt. Im September will der Gastronom eine Filiale in Köln eröffnen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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LG Hamburg zu Markenstreit zwischen zwei Ottos: Hamburger Burger darf Otto heißen . In: Legal Tribune Online, 10.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29661/ (abgerufen am: 04.02.2023 )

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