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42067

Urteil im Germanwings-Prozess: Kein Sch­mer­zens­geld von der Luft­hansa

01.07.2020

Ein Germanwings-Flugzeug

(c) stock.adobe.com - Santi Rodríguez

Fünf Jahre nach dem Absturz einer Germanwings-Maschine in den französischen Alpen hat das LG Essen das Urteil gesprochen: Die Klagen von acht Hinterbliebenen gegen die Lufthansa wurden abgewiesen. 

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Die Lufthansa AG muss den Hinterbliebenen der Opfer des Germanwings-Absturzes von März 2015 kein zusätzliches Schmerzensgeld zahlen. Das Landgericht (LG) Essen hat am Mittwoch die Klagen von acht Angehörigen abgewiesen (Urt. v. 01.07.2020, Az. 12 b E - 1. 236). 
 
Am 24. März 2015 hatte der früher unter Depressionen leidende Copilot Andreas Lubitz die Germanwings-Maschine in den französischen Alpen absichtlich gegen einen Berg gesteuert. Die Hinterbliebenen forderten nun Schmerzenzgeld von der Lufthansa AG und der Lufthansa-Flugschule in Arizona. 

Nach Ansicht der Richter gehört die fliegerärztliche Untersuchung allerdings zum Kernbereich der Flugsicherheit, welche eine staatliche Aufgabe ist. Diese Aufgabe nehme das Luftfahrtbundesamt wahr. Etwaige Pflichtverletzungen wären nicht der Lufthansa oder der Flugschule in Arizona anzulasten, so das Gericht. 

Auch eine anderweitige Verantwortung der Lufthansa AG hat das Gericht nicht festgestellt. Die Lufthansa sei weder Arbeitgeberin des Copiloten noch die Betreiberin des Fluges gewesen. 

Bereits 2017 waren die Angehörigen vor einem Gericht in den USA mit ihrer Klage gegen die Flugschule der Lufthansa, in der Lubitz ausgebildet wurde, gescheitert. 

vbr/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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Urteil im Germanwings-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42067 (abgerufen am: 15.12.2025 )

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