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LG Bonn verneint Amtspflichtverletzung: Auf dem Marsch zusam­men­ge­bro­chener Soldat geht leer aus

27.10.2021

Ein Soldat mit Gepäck auf dem Marsch (Symbolbild)

(c) Thaut Images - stock.adobe.com 

Der Bundeswehrlehrgang "Führer eines Jagdkommandos" ist wahrlich kein Vergnügen: Sengende Hitze, zehn Kilo Gepäck - ein nun klagender Soldat kollabierte. Eine Amtspflichtverletzung sieht das LG Bonn jedoch nicht.

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Das Bonner Landgericht (LG) hat am Mittwoch die Klage eines Bundeswehrsoldaten wegen eines strapaziösen Geländemarsches in Bayern abgewiesen. Der 34-Jährige aus Baden-Württemberg hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland auf insgesamt 60.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt (Urt. v. 27.10.2021, Az. 1 O 433/19).

Der Hauptfeldwebel hatte dem Bund Amtspflichtverletzung vorgeworfen, nachdem er am 13. September 2016 bei einem Einzelkämpferlehrgang im fränkischen Hammelburg kollabiert war. Er musste mit einem Hubschrauber in eine Klinik geflogen und operiert werden. Anschließend war er ein halbes Jahr nicht einsatzfähig.

Bei dem Marsch handelte es sich um einen Eingangstest für den Lehrgang "Führer eines Jagdkommandos". Bei mehr als 30 Grad begaben sich die Soldaten auf einen Hindernis-Parcours und anschließenden Geländemarsch mit zehn Kilo Gepäck. Wegen mangelnder Trinkpausen und der extremen Hitze sei es, so der Klagevorwurf des damals 29-Jährigen, sowohl zu dem Kreislaufzusammenbruch wie auch zur Überhitzung des Körpers gekommen, aber auch zu einer Lähmung und Verhärtung der Oberschenkel, die notfallmäßig operiert werden mussten.

Keine Pflicht, "Flüssigkeitsaufnahme des Soldaten zu kontrollieren"

"Das war schon ein sehr, sehr straffes Programm", hatte der Soldat vor Gericht gesagt. "Das muss man ganz klar sagen. Und das ist meiner Meinung auch das Problem bei der Geschichte."

Das LG Bonn - zuständig wegen des dortigen Dienstsitzes des Verteidigungsministeriums - sah jedoch keine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Ausbilders vor Ort. Nach Zeugenaussagen habe es genügend Gelegenheiten zu Trinkpausen gegeben. Außerdem habe der klagende Soldat jederzeit den Marsch abbrechen können, dafür stand ein Begleitfahrzeug zur Verfügung. Es bestehe auch keine Pflicht, die "Flüssigkeitsaufnahme der Soldaten zu kontrollieren", so das Gericht. Um die ausreichende Versorgung müsse sich jeder selber kümmern.

Nur bei einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung hätte der klagende Soldat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld gehabt. Ansonsten seien seine Ansprüche durch das Soldatenversorgungsgesetz (§ 91a) abgedeckt.

Ein Strafverfahren gegen den heute 55-jährigen Ausbilder wegen fahrlässiger Körperverletzung vor dem Amtsgericht Kissingen war 2018 gegen eine Geldauflage von 2.400 Euro eingestellt worden.

Ein Bundeswehrsprecher hatte erklärt, die Teilnahme an dem Lehrgang sei freiwillig, das Nichtbestehen habe keine laufbahnrelevanten Folgen. Auch könne man jederzeit ohne Angaben von Gründen abbrechen.

dpa/cp/pdi/LTO-Redaktion

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LG Bonn verneint Amtspflichtverletzung: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46473 (abgerufen am: 14.06.2025 )

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