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LG Hamburg zu Lieferstopp von Lebensmitteln: Coca-Cola gewinnt gegen EDEKA

29.09.2022

Coca-Cola Flaschen auf Paletten

Anfang September hatte das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sachlage noch anders gesehen und Coca-Cola einen Lieferstopp wegen fehlender Preisanpassung untersagt. Foto: WDnet Studio - stock.adobe.com

Coca-Cola darf Lieferungen stoppen, wenn die Preise aus Sicht des Getränkeherstellers nicht passen. Das Landgericht Hamburg nahm ein vom Lebensmittelhändler Edeka gefordertes Lieferstopp-Verbot zurück.

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Im Streit zwischen dem Getränkehersteller Coca-Cola und Edeka um Einkaufspreise hat der Lebensmittelhändler den Kürzeren gezogen. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Hamburg hob am Donnerstag die einstweilige Verfügung vom 8. September auf und wies in seinem Urteil die Edeka-Forderung nach einem Lieferstopp-Verbot zurück, wie ein Gerichtssprecher der dpa sagte (Az. Az. 415 HKO 72/22). Edeka kündigte an, nach Prüfung der Urteilsbegründung über weitere rechtliche Schritte zu entscheiden. Coca-Cola zeigte sich zufrieden mit der Gerichtsentscheidung.

Nach Ansicht der für Handelssachen zuständigen Kammer hat Edeka nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die von Coca-Cola geforderten Preise erheblich von denjenigen abweichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Dafür reiche der von Edeka mit Blick auf einen Coca-Cola-Wettbewerber angestellte Vergleich der prozentualen Preiserhöhungen und der Vergleich mit der Preisentwicklung von Bier und Biermixgetränken nicht aus.

Außerdem fehle es an dem Verfügungsgrund, also an einer ganz besonderen Dringlichkeit für den Lebensmittelhändler, die es rechtfertigen würde, Coca-Cola zur Fortsetzung der Belieferung zu den bisherigen Kondition zu zwingen. Denn während Coca-Cola bei der weiteren Belieferung zu den bisherigen Konditionen keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung hätte, könnte Edeka einen mutmaßlich missbräuchlich überhöhten Preis im Nachhinein sehr wohl zurückfordern, erklärte der Gerichtssprecher.

Keine Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung

Anfang September hatte das Gericht bei Erlass der einstweiligen Verfügung die Sachlage noch anders gesehen und Coca-Cola einen Lieferstopp untersagt. Der Getränkehersteller hatte zuvor die Belieferung von Deutschlands größtem Lebensmittelhändler eingestellt, weil Edeka Forderungen nach höheren Preisen zurückgewiesen hatte. Damals hatte das Gericht angenommen, dass Coca-Cola mit der Preisvorgabe und deren Durchsetzung mithilfe eines Lieferstopps eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze und ein kartellrechtswidriges Verhalten an den Tag lege.

"Von dieser Bewertung sind wir nach wie vor überzeugt", sagte ein Edeka-Sprecher. Edeka stehe seit Monaten in harten Verhandlungen mit der Markenartikelindustrie und prüfe jede Preiserhöhung sehr genau. "Viele der vorgebrachten Preiserhöhungsforderungen beruhen nicht auf echten Kostensteigerungen." Stattdessen werde der Verweis auf die allgemeine Inflation als willkommenes Argument genutzt, um die eigene Gewinnmarge weiter zu verbessern, sagte der Sprecher.

Coca-Cola zeigte sich dagegen zufrieden. "Die Behauptung der Edeka, dass die Preiserhöhung unzulässig beziehungsweise unverhältnismäßig sei, wurde damit entkräftet und zurückgewiesen", sagte die für Rechtsfragen zuständige Vizepräsidentin Andrea Weckwert. Aus Sicht von Coca-Cola ist die Gerichtsentscheidung für künftige Preisverhandlungen richtungsweisend. Dazu gehöre auch, dass Hersteller Produkte nur an Kunden liefern, die die jeweils gültigen Preise anerkennen - genauso wie der Handel für sich in Anspruch nehme, Produkte aus dem Sortiment zu nehmen, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen.

dpa/ku/LTO-Redaktion

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LG Hamburg zu Lieferstopp von Lebensmitteln: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49766 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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