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Gesetzentwurf in Planung: Maas will Aner­ken­nung von Kin­der­ehen ver­hin­dern

07.11.2016

Heirat

© Cora Müller - Fotolia.com

Der Bundesjustizminister will die geltenden Regeln im Bezug auf Ehen mit Minderjährigen verschärfen. Ein Gesetzentwurf soll noch im November kommen.

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Der Umgang des deutschen Rechts mit ausländischen Kulturen steht derzeit so stark im Fokus wie lange nicht mehr. Nun kommt in Berlin das Thema Kinderehen auf den Tisch: Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) will die geltenden Regeln für im Ausland geschlossene Ehen mit Minderjährigen verschärfen. 

"Heiraten darf grundsätzlich erst, wer 18 Jahre ist" erklärte Maas gegenüber der Passauer Neuen Presse. Man werde die sogenannten Kinderehen "nicht akzeptieren". Zu diesem Zweck forderte er zum einen ein generelles Verbot von Ehen mit Minderjährigen unter 16 Jahren.

Dem deutschen Recht sind Kinderehen grundsätzlich fremd. Nach § 1303 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Heirat mit einer Person unter 18 Jahren nur möglich, wenn diese mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr Partner volljährig ist. Insofern stellt sich einzig die Frage der Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen mit nach deutschem Recht minderjährigen Personen.

Aktuelle Rechtslage erlaubt Verweigerung der Anerkennung

Die solle es in Zukunft nicht mehr geben, forderte Maas: "Unser Rechtsstaat darf nicht zulassen, dass Mädchen unter 16 Jahren verheiratet werden". Auch Ehen mit mindestens 16-Jährigen sollten nicht anerkannt werden. Maas will allerdings Raum für Ausnahmen lassen, beispielsweise wenn es in der Ehe bereits ein gemeinsames Kind gebe. Ein Gesetzentwurf soll noch in diesem Monat folgen.

Das Thema ist durchaus relevant: So soll bei über der Hälfte aller derzeitigen syrischen Hochzeiten mindestens einer der Ehepartner laut SOS-Kinderdorf jünger als 18 Jahre sein. In Deutschland werden im Ausland rechtmäßig geschlossene Ehen grundsätzlich anerkannt. Dies steht aber unter dem Vorbehalt des Ordre Public in Art. 6 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Danach ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 

Das Kammergericht (KG) Berlin hat im Jahr 2011 die Beurkundung einer im Libanon geschlossenen Ehe mit einer 14-Jährigen unter Verweis darauf verweigert (Beschl. v. 21.11.2011, Az. 1 W 79/11). Diese stünde im Widerspruch zur staatlichen Verpflichtung zum Schutz Minderjähriger sowie dem UN-Eheschließungsabkommens von 1962, welchem Deutschland beigetreten ist. Insofern muss auch nach derzeitiger Rechtslage die Anerkennung einer Kinderehe nicht zwangsläufig erfolgen.

mam/LTO-Redaktion/dpa

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Gesetzentwurf in Planung: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21074 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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