Auch ein nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Das entschied das LArbG mit einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil.
Das Tochterunternehmen einer Krankenhausbetreibergesellschaft, das eine Arbeitnehmerüberlassung betreibt, hatte der Klinik die Klägerin als Krankenschwester für bisher über vier Jahre als Leiharbeitnehmerin überlassen. Das Landesarbeitsgericht (LArbG) ließ offen, ob es sich hierbei um eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelte (Urt. v. 16.10.2012, Az. 7 Sa 1182/12).
Die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsfolge des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses sei jedenfalls vom Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehen worden. Auch ein rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft könne in derartigen Fällen jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis wie vorliegend vor der Ende 2011 erfolgten Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) abgeschlossen worden sei.
Nach § 1 des AÜG bedürfen Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Verleiher Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt nach dem Ende 2011 in Kraft getretenen Gesetzeswortlaut vorübergehend. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen im Falle nicht nur vorübergehender Leiharbeit eintreten, insbesondere, ob in diesem Falle ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt.
Das LArbG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
age/LTO-Redaktion
LArbG Berlin-Brandenburg zu Leiharbeitnehmern: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7339 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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