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Kanzleien: Heuking Kühn Lüer Wojtek erwirkt Unterlassungsverfügung gegen Westlotto

von age/LTO-Redaktion

18.10.2010

Die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek hat für einen ausländischen Online-Anbieter von Wett- und Glücksspielen eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG, ihre Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer erwirkt.

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Grund für die vom Oberlandesgericht (OLG) Köln ausgesprochene Unterlassungsverfügung (Az. 6 W 142/10) waren Testkäufe bei Annahmestellen von Westlotto durch für Glücksspiele gesperrte Personen. Die Testpersonen hatten an Sportwettenangeboten von Westlotto teilgenommen, indem sie Lotto-Basiskarten anderer Personen benutzten (Lotto-Basiskarten enthalten kein Lichtbild). Viele der Annahmestellen von Westlotto verkauften den Testpersonen Sportwettangebote trotz ihrer Sperrung.

Das Verfahren gilt auch als Reaktion deutscher Gerichte auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, in denen die Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) festgestellt wurde.

In erster Instanz wurde dem ausländischen Anbieter, der von Michael Schmittmann und Dr. Georg Jacobs von Heuking Kühn Lüer Wojtek vertreten wurde, vom Landgericht (LG) Bonn noch das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, da er in Deutschland aufgrund des Online-Verbots im GlüStV illegal anbiete.

Das OLG Köln urteilte anders: Der Verfügungsantrag des ausländischen Wett- und Glücksspielanbieters sei zulässig, da das Marktverhalten der Inhaber des staatlichen Monopols ein Rechtsschutzbedürfnis begründe. Demnach dürfe ein Wettbewerber auf einem rechtlich stark umkämpften Markt nicht generell von der Inanspruchnahme der Gerichte ausgeschlossen werden. Umso mehr gelte dies, da nachhaltige Kontrollen von Westlotto seitens der staatlichen Aufsichtsbehörden nicht ersichtlich seien.

Das Gericht stellte darauf ab, dass Westlotto, ihre Komplementär-GmbH und ihr Geschäftsführer die Teilnahme spielgesperrter Personen von Sportwetten nicht hinreichend verhinderten. Insbesondere genüge die Lotto-Basiskarte von Westlotto nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 3 GlüStV, da sie kein Lichtbild enthalte.

Das Urteil hat weitreichende Folgen: Deutschlands größte Landesgesellschaft des Lotto- und Totoblocks wird ihr Kartensystem umstellen müssen. Auch ist zu erwarten, dass die Blockgesellschaften der anderen Bundesländer nachziehen werden.

Beteiligte Kanzleien

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Zitiervorschlag

Kanzleien: . In: Legal Tribune Online, 18.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1739 (abgerufen am: 12.01.2026 )

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