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1985

Hessischer VGH: Düngemittelhersteller darf weiter Salzabwässer im Boden versenken

von plö/LTO-Redaktion

19.11.2010

Der hessische VGH hat eine Beschwerde der Gemeinde Gerstungen gegen eine Entscheidung des VG Kassel zurückgewiesen. Dieses hatte einen Eilantrag der Stadt Gerstungen abgelehnt, der Firma K+S, Kassel, einem Düngemittelhersteller, die weitere Versenkung von Salzabwässern im Gebiet Eichhorst/Bodesruh zu untersagen.

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Mit Beschluss vom 19. November (Az. 7 B 1704/10) hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel im Ergebnis bestätigt. Die Gemeinde Gerstungen habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Wasserbehörde gegen die Versenkung der Salzabwässer. Dies ergebe sich daraus, dass die Versenkung mit Erlaubnisbescheid vom 20. November 2006 zugelassen worden sei. Deshalb könne gegen die Versenkung im Eilverfahren allenfalls vorgegangen werden, wenn ein äußerst hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sei, dass der Gemeinde ein schwerwiegender Nachteil entstehe.

Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Eine unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung im Gebiet der Gemeinde Gerstungen sei für das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere eine Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie komme zu dem Ergebnis, dass bis zum Auslaufen der Versenkungserlaubnis Ende 2011 eine Gefährdung der Trinkwassergewinnung nicht zu befürchten sei.

Das gegen diese Stellungnahme gerichtete Vorbringen der Gemeinde belege keine extreme Gefahrenlage, die für ein sofortiges Einschreiten notwendig sei. Die behaupteten Defizite in der Überwachung der Versenkung und die nicht auszuschließende Möglichkeit des Übertritts von in Hessen versenktem Salzwasser in die Gerstunger Mulde begründeten lediglich eine abstraktes Gefahrenpotenzial, nicht hingegen eine bestehende extreme Gefahrenlage. Eine solche lediglich abstrakte Gefahrenlage rechtfertige es nicht gegen die wasserrechtlich genehmigte Einleitung von Salzabwasser vorzugehen.

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben.

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Hessischer VGH: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1985 (abgerufen am: 10.11.2025 )

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