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EuGH-Generalanwalt legt Schlussanträge vor: Kann die EU der Ist­anbul-Kon­ven­tion bei­t­reten?

11.03.2021

Europa-Flagge

artjazz - stock.adobe.com

Kann die EU der Istanbul-Konvention zur Bekämpfung gegen Gewalt an Frauen auch dann beitreten, wenn nicht alle Mitgliedsstaaten dafür sind? Der EuGH Generalanwalt bejaht die Frage in seinen Schlussanträgen.

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Die Europäische Union kann nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) als Ganzes der Istanbul-Konvention zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen beitreten. Dies ist auch dann mit EU-Recht vereinbar, wenn ein entsprechender Beschluss der EU-Länder "ohne einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, angenommen würde", wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen des EuGH-Generalanwalts Gerard Hogan hervorgeht. Sprich: Auch wenn die Konvention nicht in allen Mitgliedsländern ratifiziert wurde, könnte die EU nach Ansicht des Generalanwalts als Union beitreten.

Zudem wird über komplizierte juristische Feinheiten diskutiert – so hatten die EU-Länder entschieden, das Übereinkommen zur Unterzeichnung in zwei Beschlüsse aufzuspalten. Unter anderem wurde die Frage aufgeworfen, ob der Abschluss des Übereinkommens unter diesen konkreten Umständen mit EU-Recht vereinbar sei. Generalanwalt Hogan bejaht diese Frage.

Das Übereinkommen wurde 2011 vom Europarat, dem 47 Staaten angehören, ausgearbeitet und soll einen europaweiten Rechtsrahmen schaffen, um Gewalt gegen Frauen zu verhüten und zu bekämpfen. Die EU hat es 2017 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Das internationale Abkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zu zahlreichen Maßnahmen, die eine umfassende Prävention, den Schutz der Opfer und die Verurteilung der Täter zum Ziel haben.

Mehrere Länder hatten Zweifel an der Konvention geäußert. So überprüft Polen einen möglichen Austritt aus der Istanbul-Konvention. Das Verfassungsgericht beschäftigt sich derzeit mit der Frage, ob das Dokument mit der polnischen Verfassung vereinbar sei. Polen hatte die Konvention 2012 unterzeichnet und - anders als die Nachbarstaaten Tschechien und Slowakei - im Jahr 2015 auch ratifiziert.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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EuGH-Generalanwalt legt Schlussanträge vor: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44476 (abgerufen am: 10.06.2026 )

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