Wie in der mündlichen Verhandlung vom Donnerstag angekündigt hob der BGH in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung die Entscheidung des OLG Frankfurt in Sachen Goldhase auf und verwies die Sache nun zum zweiten Mal an dieses zurück. Das Besondere daran: Der Schokoladenhase der beklagten Firma Riegelein ist verschwunden - und blieb während der gesamten Verhandlung wie auch beim OLG unauffindbar.
Der seit Jahren andauernde Rechtsstreit zwischen Lindt und der Confiserie Riegelein aus Bayern um deren Schokoladenhasen setzt sich damit fort, der Streitwert des Rechtsstreits wurde vom BGH auf 450.000 € festgesetzt.
Ein hübsches Detail am Rande: Der streitgegenständliche Schokoladenhase ist übrigens verschwunden! Der Senat sah sich nicht dazu in der Lage, die berufungsgerichtliche Beurteilung zu überprüfen, der Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Farbe aus. Denn: Der in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegte Schokohase war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr auffindbar. Das Dumme daran: Auch der klägerische Antrag bezog sich auf den "Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung ... überreichten Exemplar.
Der Senat betont allerdings, dass die Zurückverweisung an das OLG nicht nur hierauf zurückzuführen ist.
Nach Ansicht des BGH kann die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt.
Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet.
Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
Goldhasen-Fall: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/990 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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