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FG Berlin-Brandenburg: Arbeitnehmerbürgschaften nicht immer absetzbar

mbr/LTO-Redaktion

05.08.2010

Bürgschaften, die ein Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitgebers aufnimmt, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten, sind nicht immer steuerlich absetzbar. Darauf wies das FG Berlin-Brandenburg am Donnerstag anlässlich eines Urteils vom März 2010 hin.

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Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer seinem finanziell angeschlagenem Arbeitgeber unter die Arme greifen wollte. Um seinen Arbeitsplatz zu retten, hatte der Arbeitnehmer zugunsten seines Arbeitgebers – einer GmbH – eine Bürgschaft über den fast vierfachen Betrag eines Jahresgehalts aufgenommen. Im Gegenzug sollte er zu 25 % Gesellschafter der GmbH werden. Als er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, wollte er die ihm entstandenen Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt versagte dem Kläger die Anerkennung dieser Kosten. Zu
Recht, wie das FG urteilte (Urt. v. 16.03.2010, Az. 6 K 1328/05). Denn in diesem speziellen Fall sprachen alle Umstände gegen den Bürgen: Zum Eintritt des Arbeitnehmers als Gesellschafter in die Gesellschaft kam es nicht mehr, da die GmbH noch vor Eintragung des Bürgen in das Handelsregister Insolvenz anmelden musste. Damit war eine Geltendmachung der Bürgschaftszahlung als Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil nicht mehr möglich.

Auch die Deklarierung als Werbungskosten ließ das FG nicht zu, da die von dem Arbeitnehmer angestrebte Gesellschafterstellung den Zusammenhang der Bürgschaft "nur" zum Arbeitsplatz und somit zur Arbeitnehmerstellung verdränge.

Der klagende Arbeitnehmer hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az. IX B 64/10).

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FG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1149 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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