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12610

EuGH zum Ehegattennachzug: Mindestalter von 21 Jahren ist rechtens

18.07.2014

In Österreich müssen Ehegatten und eingetragene Partner mindesten 21 Jahre alt sein, wenn der eine dem anderen nachreisen will. Damit würden vor allem Zwangsehen verhindert, erkannte der EuGH und billigte die Regelung.

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In Österreich müssen für den Ehegattennachzug beide Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragsstellung vollendet haben. Nachdem der österreichische Verwaltungsgerichtshof den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu befragt hatte, kam der nun zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht dem nicht widerspreche (Urt. v. 17.07.2014, Az. C-338/13).

Diese Voraussetzung des Ehegattennachzugs überschreite den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten nicht. Mit 21 Jahren sei ein Alter erreicht, mit dem man die nötige Reife besitzen dürfte, um etwa eine erzwungene Ehe abzulehnen. Dann könne man auch entscheiden, ob man sich in einem anderen Land niederlassen wolle. Der EuGH schloss sich damit der Intention des österreichischen Gesetzgebers an, der mit dieser Altersgrenze vor allem Zwangsehen verhindern will. Die Regelung verhindere eine Familienzusammenführung weder gänzlich noch erschwere sie diese übermäßig.

una/LTO-Redaktion

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EuGH zum Ehegattennachzug: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12610 (abgerufen am: 16.06.2025 )

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