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EuGH-Generalanwalt zu Rechtsmitteln bei Strafbefehl: Kein Zwang zur deutschen Sprache

07.05.2015

Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts dürfen Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl auch in eigener Sprache einlegen. Das Gericht müsse dann für eine Übersetzung sorgen. Das AG Laufen hatte den EuGH angerufen.

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Die Gerichtssprache ist gemäß § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Deutsch. Dennoch darf das Gericht von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, nicht verlangen, dass sie Rechtsmittel gegen Strafbefehle ausschließlich in deutscher Sprache einlegen. Zu diesem Ergebnis kommt Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen, die er am Donnerstag den Richtern des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hat (Az. C-216/14).

Das Amtsgericht (AG) Laufen hatte den EuGH befragt, ob das EU-Recht einer richterlichen Anordnung entgegensteht, die im Hinblick auf § 184 GVG von beschuldigten Personen verlangt, Rechtsmittel wirksam nur in der Gerichtssprache einzulegen. Das Unionsrecht garantiert nämlich beschuldigten Personen eine kostenlose sprachliche Unterstützung, wenn sie der Gerichtssprache nicht mächtig sind.

Der Vorlage liegt der Fall eines Rumänen zugrunde. Bei einer Straßenverkehrskontrolle hatte die deutsche Polizei bei ihm eine gefälschte Haftpflichtversicherungskarte vorgefunden. Später beantragte die Staatsanwaltschaft beim AG, dem Beschuldigten einen Strafbefehl zuzustellen und verlangte, dass dessen schriftliche Erklärungen nur in deutscher Sprache erfolgen dürfen.

Zwar sieht § 187 GVG bereits vor, dass Gerichte für fremdsprachige Beschuldigte einen Übersetzer heranziehen müssen. Hier stellte sich aber die Frage, ob dies schon im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung geleistet werden muss bzw. wer für einen Dolmetscher zu sorgen hat.

Nach Ansicht des Generalanwalts gebe es keinen Grund, § 187 GVG für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein einen Strafbefehl auszuschließen. Auch dieser sei eine gerichtliche Entscheidung. Insoweit unterscheide er sich nicht von einem klassischen Verfahren, in dem mit Hilfe eines Dolmetschers unstreitig auf Grundlage von § 187 GVG Rechtsmittel eingelegt werden darf.

una/LTO-Redaktion

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EuGH-Generalanwalt zu Rechtsmitteln bei Strafbefehl: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15475 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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