Der Datenschützer Max Schrems darf keine Sammelklage im Namen anderer Nutzer gegen Facebook führen. Doch nach der Entscheidung des EuGH vom Donnerstag ist der Weg frei für eine Musterklage in Österreich.
Es bleibt dabei: Eine Möglichkeit für Verbraucher, sich im Streit mit Unternehmen europaweit zusammenzuschließen, gibt es vorläufig nicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sprach sich am Donnerstag in seinem Urteil gegen eine Sammelklage gegen Facebook vor einem österreichischen Gericht aus (Urt. v. 25.01.2018, Az. C-498/16).
Angestoßen hatte den Rechtsstreit der österreichische Jurist und Datenschützer Maximilian Schrems. Er hatte sich von 25.000 Facebook-Nutzern aus aller Welt deren Ansprüche gegen Facebook wegen möglicher Datenschutzverstöße zwecks Klageerhebung abtreten lassen und wollte diese, neben seinen eigenen, vor einem österreichischen Gericht geltend machen. Im Verfahren vor dem EuGH ging es dabei zunächst um Ansprüche von sieben anderen Nutzern, die in Österreich, Deutschland und Indien leben.
Nach Ansicht Schrems' verstößt Facebook, das sein europäisches Geschäft von Irland aus führt, mit der Sammlung von und dem Umgang mit Informationen über seine Nutzer gegen europäisches Datenschutzrecht. Von einer Sammelklage versprach er sich eine höhere Schlagkraft, als er sie bei einem Alleingang hätte erzielen können. Für jeden Nutzer forderte er nur einen symbolischen Entschädigungsbetrag von 500 Euro, dafür aber die Unterlassung der beanstandeten Praktiken.
Facebook ist Schrems' Lieblingsgegner
Schrems hat sich mit seinem internationalen Kampf für Datenschutz bereits einen Namen gemacht. Unter anderem kippte er 2015 vor dem EuGH das sogenannte Safe-Harbor-Abkommen zwischen EU und den USA. Darin stellte der Gerichtshof fest, dass die USA von der Union nicht ohne weiteres als "sicherer Hafen" für Daten von europäischen Internetnutzern angesehen werden könnten - eine deutliche Ansage auch in Richtung Facebook.
Facebook wehrte sich erwartungsgemäß auch gegen das aktuelle Vorhaben von Schrems und bestritt neben der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Nutzer aus aller Welt auch seine Verbrauchereigenschaft, die ihn selbst überhaupt erst zu einer Klage an seinem Wohnort berechtigte.
Grund sei das inzwischen recht professionelle Vorgehen Schrems in seinem Kampf für Datenschutz. Da er eine Facebook-Seite betreibe, auf der er über den Fortgang seiner Bemühungen gegen den Konzern informierte, nutze er die Plattform auch beruflich, so die Argumentation der Amerikaner. Diese Ansicht hatte das Landgericht in Wien zunächst bestätigt. Der Oberste Gerichtshof in Österreich bat den EuGH diese Fragen zu klären.
EuGH: Schrems ist Verbraucher
Generalanwalt Michal Bobek hatte in seinen Schlussanträgen, die er im November vergangenen Jahres vorlegte, Schrems zwar die Verbrauchereigenschaft zuerkannt, aber die Möglichkeit zu einer Sammelklage abgesprochen.
Dieser Auffassung folgten die Richter und gestatteten Schrems somit lediglich eine Klage im eigenen Namen. Nur weil ein Nutzer etwa Bücher publiziere, Vorträge halte, Websites betreibe und Spenden sammle, verliere er nicht seine Verbrauchereigenschaft, so der EuGH. Daher dürfe Schrems Facebook durchaus in Österreich verklagen.
Anderenfalls, so formulierten es die Luxemburger Richter, werde "eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten" verhindert.
Schrems will nun in Österreich Musterklage anstrengen
Andere Nutzer müssten dagegen ihre Ansprüche vor einem für sie zuständigen Gericht selbst geltend machen. Die EG-Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erlaube Verbrauchern zwar die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen gegen einen ausländischen Konzern an ihrem Wohnsitz, stehe allerdings nicht für eine Sammelklage zur Verfügung.
Schließlich sei der Verbrauchergerichtsstand zum Schutz des Verbrauchers als Vertragspartner des beklagten Unternehmens geschaffen worden. Sei er am Vertrag gar nicht beteiligt, so könne ihm logischerweise auch nicht der Verbrauchergerichtsstand zugute kommen. Dies gelte auch für einen Verbraucher, der sich Ansprüche anderer habe abtreten lassen.
Schrems nahm das Urteil duchaus auch positiv auf: Nachdem ihm nun die Möglichkeit zuerkannt wurde, an seinem Wohnsitz zu klagen, sei der Weg frei für eine Musterklage in Wien, sagte er. Facebook zeigte sich unterdessen zufrieden, dass eine Sammelklage nach wie vor nicht möglich ist. Man freue sich darauf, die Angelegenheit beizulegen, erklärte eine Sprecherin.
Prozessfinanzier hält an Sammelklage als Institut fest
Finanziert hatte die ursprüngliche Sammelklage von Schrems das Unternehmen Roland Prozessfinanz aus Köln, das rund 200 Fälle mit einem Streitwert von insgesamt 380 Millionen Euro betreut. Dr. Arndt Eversberg, Vorstand des Prozessfinanzierers, sah das Institut der Sammelklage durch das EuGH-Urteil keineswegs ausgebremst, wie er gegenüber LTO erklärte. Zwar sei es bedauerlich, dass auf europäischer Ebene keine Grundlage dafür bestehe, gleichwohl sei es für Deutschland weiter ein erfolgversprechendes Modell.
"Den richtigen Weg weist Österreich, wo die Verbraucherverbände zugunsten von Geschädigten auch den Schadenersatz einklagen dürfen und das in vielen Fällen heute schon tun", so Eversberg, dessen Unternehmen an zahlreichen Sammelklagen im Nachbarland beteiligt ist. Die in Deutschland geplante Musterfeststellungsklage sei dagegen ein "stumpfes Schwert". Verbraucherschutzverbände dürften danach zwar Musterprozesse führen. "Anschließend - wohl viele Jahre später - muss dann aber jeder Betroffene einzeln seine Entschädigung einklagen." Aus diesem Grund würden wohl sehr wenige Verbraucher aktiv, erklärte Eversberg. Große Unternehmen wie VW bewegten sich aber nur dann, wenn sie auch massive finanzielle Folgen fürchten müssten.
Ähnliches darf wohl auch im Fall von Facebook und anderen Technologie-Giganten vermutet werden.
Mit Materialien von dpa
Maximilian Amos, EuGH bremst Datenschützer Schrems: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26679 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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