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EuGH zur Vermittlung privater Fahrer per App: Uber ist eine Ver­kehrs­dienst­leis­tung

20.12.2017

Mann bestellt Fahrt per Uber-App (Symbol)

© isfendiyar - stock.adobe.com

Uber brachte mit der Vermittlung von Privatleuten als Fahrer Behörden und Taxi-Branche gegen sich auf - und musste den Service fast überall in Europa einstellen. Der EuGH hat nun entschieden, dass es dabei bleibt.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die vom US-Unternehmen Uber erbrachte Dienstleistung, die Vermittlung von Privatleuten als Fahrer, eine Verkehrsdienstleistung ist. Die Regelung der Bedingungen, unter denen Uber die Vermittlung erlaubt werden kann, sei Sache der Mitgliedstaaten (Urt. v. 20.12.2017, Az. C-434/15). Die Entscheidung war bereits erwartet worden, nachdem auch der Generalanwalt diese Auffassung vertrat.

Die EuGH-Entscheidung geht auf ein Verfahren zurück, in dem ein spanisches Taxi-Unternehmen aus Barcelona gegen UberPop vorging. Bei UberPop werden den Uber-Nutzern gegen ein Entgelt Privatleute in ihren eigenen Autos als Chauffeure vermittelt. Dem spanischen Gericht war unklar, ob Uber – wie alle anderen Taxidienste – einer behördlichen Genehmigung bedürfe. Dies hänge davon ab, ob Ubers Vermittlungsservice per App als Verkehrsdienstleistung oder als "Informations-Dienstleistung" angesehen werden müsste. Dies hätte zur Folge, dass die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und damit die entsprechenden Richtlinien greifen. Zudem könnte Uber von der für Taxis geltenden Regulierung ausgenommen werden.

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass der von Uber angebotene Vermittlungsdienst als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen sei. Eine solche Dienstleistung sei daher vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen sowie der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Rli. 2006/123/EG) und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Rli. 2000/31/EG) auszuschließen.

Es gelten die Berförderungsgesetze der Mitgliedsstaaten

Es sei Sache der Mitgliedsstaaten, Bedingungen zu regeln, unter denen eine Dienstleistung wie UberPop erbracht werden könnte, so der EuGH. Nach einer Vielzahl juristischer Streitigkeiten in ganz Europa hatte Uber den Dienst bereits praktisch europaweit eingestellt. Beim EuGH liegen noch Fälle aus Frankreich und Deutschland, bei denen es unter anderem um den Limousinen-Service UberBlack geht.

Die Entscheidung dürfte das Ende des ursprünglichen Geschäftsmodells von Uber mit Privatleuten als Fahrer in Europa bedeuten. Aktuell arbeitet der Fahrdienst-Vermittler mit Fahrern mit Beförderungsschein oder mit Taxi-Betrieben. "Die Entscheidung wird in den meisten EU-Ländern nichts verändern, wo wir bereits unter den Beförderungsgesetzen operieren", betonte Uber in einer ersten Reaktion.

Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband BZP begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofs. Taxifahrer sei in Deutschland ein Beruf und für Fahrzeuge in der Personenbeförderung gebe es ein engmaschigeres Netz von Kontrollen als bei privaten Autos, betonte BZP-Präsident Michael Müller. Laien seien daher keine Bereicherung für die Beförderung.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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EuGH zur Vermittlung privater Fahrer per App: Uber ist eine Verkehrsdienstleistung . In: Legal Tribune Online, 20.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26127/ (abgerufen am: 26.03.2023 )

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