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20133

EuGH zu Einfrieren von Geldern in Simbabwe: Posi­tion belegt Betei­li­gung

28.07.2016

Victoriafälle in Simbabwe

© 2630ben - Fotolia.com

Die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt von Simbabwe und 120 weitere Personen und Gesellschaften sind rechtmäßig, entschied der EuGH. Die schweren Menschenrechtsverletzungen in dem Land seien auch ihnen zur Last zu legen.

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Personen, die hohe Posten besetzen und zum Beispiel an Militär, Polizei oder Sicherheitsoperationen beteiligt sind, sind als mit der Regierung Simbabwes vollständig verbunden anzusehen, entschied der Euopäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 28.07.2016, Az. C-330/15 P). Ihnen darf daher in Anlehnung an das Verhalten der Regierung die Verletzung von Menschenrechten vorgeworfen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn sie durch konkrete Handlungen nachweisen, dass sie die Praktiken der Regierung abgelehnt haben.

Im Jahr 2002 hatte der Rat restriktive Maßnahmen gegen mehrere simbabwische Personen und Gesellschaften verhängt. Aufgrund der Situation in Simbabwe und der von der Regierung begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen wurden Gelder eingefroren sowie Einreise- oder Durchreiseverbote für das Unionsgebiet verhängt. Zehn Jahre später wurde auch der Generealstaatsanwalt des Landes Johannes Tomana sowie 109 weitere Personen (insbesondere hochrangige Amtsträger) und elf Gesellschaften in die Liste aufgenommen. Grund für die Aufnahme von Tomana war "die Beteiligung an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenwürde und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben." Für die Maßnahmen gegenüber den übrigen 120 Personen und Gesellschaften wurden ähnliche Gründe angeführt.

Die Betroffenen beantragten beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung ihrer Aufnahme in die Liste. Das Gericht wies die Klage ab (Urt. v. 22.04.2015, Az. T-190/12).

EuGH: Stellung der Betroffenen reicht aus, um sie Regierung zuzurechnen

Der EuGH folgte dem Gericht der EU und bestätigte dessen Urteil sowie die im Jahr 2012 verhängten Maßnahmen. Natürliche Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, seien nicht von den mit den Mitgliedern der Regierung von Simbabwe verbunden Personen zu unterscheiden. Vielmehr stellen sie eine besondere Kategorie dieser verbundenen Personen dar. Dies gelte auch für die den natürlichen Personen gehörenden juristischen Personen.

Die Simbabwer machten geltend, der Rat habe nur auf Personen abzielen können, deren Handlungen die Demokratie und Menschenrechte ernsthaft untergraben. Ihrer Ansicht nach habe das Gericht Personen auf der Grundlage von in der Vergangenheit begangenen Handlungen als mit den Mitgliedern der Regierung "verbunden" eingestuft. So habe es lediglich die Vermutung aufgestellt, dass die betroffenen Personen eine Verbindung zu den für die Politik der Gewalt und Einschüchterung verantwortlichen Machthabern unterhalten hätten.

Nach Ansicht des EuGH treffen diese Ausführungen nicht zu. Personen, die hohe Posten besetzen, seien als mit der Regierung vollständig verbunden anzusehen. Es sei ausreichend, auf die Eigenschaft dieser Personen oder auf die von ihnen besetzten Posten zu verweisen, um die Begründetheit der gegen sie verhängten Maßnahmen zu belegen. Ein solcher Verweis komme keiner Vermutung gleich. Die Verhängung der Maßnahmen sei demnach rechtmäßig gewesen.

Auch liegt nach Ansicht der Richter kein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor. Aus den angegebenen Gründen für die Maßnahmen lasse sich eindeutig die Funktion ableiten, die Herrn Tomana und den anderen Personen und Gesellschaften die Eigenschaft als Mitglieder der simbabwischen Regierung verleihen oder sie mit dieser verbinden.

nas/LTO-Redaktion

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EuGH zu Einfrieren von Geldern in Simbabwe: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20133 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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