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EuGH zur Fluggastentschädigung: Wo man abf­liegt, darf man auch klagen

26.03.2020

Flugzeug beim Abflug

© phaisarnwong2517 - stock.adobe.com

Wer über ein Reisebüro einen Flug bei einer ausländischen Fluglinie bucht, muss diese nicht an ihrem Firmensitz verklagen, sondern darf auch am Abflugort vor Gericht ziehen, sagt der EuGH. 

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Die Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) ist auch in solchen Fällen anwendbar, in denen ein Reisender seinen Flug mit einer ausländischen Airline über ein Reisebüro und nicht direkt bei dieser gebucht hat. Das führt dazu, dass er die Airline auch am Gerichtsstand des Abflugortes verklagen kann. Dies entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. v. 26.03.2020, Az. C-215/18).

Ausgangsfall war die Klage einer tschechischen Frau, die bei einem Reisebüro eine Flugreise nach Island gebucht hatte. Der Flug, den das Büro buchte, sollte vom dänischen Luftfahrtunternehmen Primera Air Scandinavia durchgeführt werden. Der Flug von Prag nach Keflavík am 25. April 2013 startete dann allerdings mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden, weshalb die Reisende in Prag Klage auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro nach der Fluggastrechteverordnung erhob.

Das damit befasste Prager Gericht hatte aber Zweifel an der eigenen Zuständigkeit. Der Grund: Nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind Klagen gegen Unternehmen stets in dem Mitgliedstaat zu erheben, in dem sie ansässig sind - hier also in Dänemark. Anderes gilt nach der VO nur für Vertragssachen, wozu ein hier also ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Fluggast und Airline bestanden haben müsste, was nicht der Fall war.

Aus diesem Grund fragte das Gericht den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens danach, ob hier zwischen der tschechischen Passagierin und dem dänischen Luftfahrtunternehmen ein Vertragsverhältnis bestehe, das es ihr ermögliche, ihre Klage in Prag zu erheben.

EuGH: Verpflichtung im Namen des Reisebüros begründet "Vertragssache"

Daraufhin sah sich der Gerichtshof zunächst einmal genötigt, ein paar Dinge klarzustellen. So erinnerte er daran, dass der Begriff des "ausführenden Luftfahrtunternehmens", auf den die Fluggastrechte-VO Bezug nimmt, nicht nur solche Luftfahrtunternehmen umfasse, die mit dem Fluggast direkt einen Vertrag abgeschlossen hätten, sondern auch solche, die dies im Namen eines Dritten - hier dem Reisebüro - tun, der mit dem Fluggast einen Vertrag geschlossen hat. Die Frau könne sich damit im vorliegenden Fall auf die Fluggastrechte-VO berufen. 

Ferner setzten die Vorschriften bezüglich der Gerichtszuständigkeit für Vertragsstreitigkeiten nicht etwa den Abschluss eines Vertrags mit dem Passagier voraus. Es müsse allerdings die beklagte Partei eine freiwillige Verpflichtung eingegangen sein. Eine solche sei auch die Übernahme einer Reiseleistung und die damit einhergehenden Verpflichtungen aus der Fluggastrechte-VO durch den Vertragsabschluss mit dem Reisebüro. 

Die Klage auf Ausgleichsleistungen nach der VO sei damit als Klage aus einer Vertragssache zu werten, entschied der EuGH. Somit könne die Frau ihre Klage gegen die Airline vor dem Gericht des Abflugortes erheben, hier dem in Prag.

mam/LTO-Redaktion

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EuGH zur Fluggastentschädigung: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41097 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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