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Hartz IV für EU-Ausländer: EU-Kommission rügt pauschalen Ausschluss per Gesetz

10.01.2014

Medienberichten zufolge hat sich die EU-Kommission in einer Stellungnahme zu einem aktuellen Verfahren vor dem EuGH gegen den im deutschen SGB vorgesehenen pauschalen Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz IV-Leistungen ausgesprochen. Die entsprechende Vorschrift sei nicht mit Unionsrecht vereinbar.

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Verstößt die deutsche Regelung, nach der arbeitslose EU-Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II – kurz Hartz IV – haben gegen europäisches Recht? Mit dieser Frage muss sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Das Bundessozialgericht hatte den Fall einer in Berlin lebenden Rumänin zum Anlass genommen, um die deutsche Regelung durch den EuGH überprüfen zu lassen (Beschl. v. 12.12.2013, Az. B 4 AS 9/13 R).

Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung hat nun auch die Europäische Kommission zu dem Thema Stellung genommen. Sie hält die deutsche Gesetzgebung für einen Verstoß gegen Unionsrecht. Die Kommission bemängele insbesondere den generellen Ausschluss vieler EU-Ausländer von Hilfen im deutschen Sozialrecht. Nach der bisherigen Regelung erhalten nur Arbeitnehmer und Selbständige Hartz-IV-Leistungen, nicht aber Migranten, die zum Beispiel zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland kommen.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen EU-Ausländer einen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen haben, wird von den deutschen Gerichten uneinheitlich beantwortet. In den vergangenen Monaten hat es dazu unterschiedliche Urteile gegeben. Während das Landessozialgericht (LSG) in Nordrhein-Westfalen und das Bayerische LSG dazu tendierten, den Ausschluss von EU-Ausländern von Hartz-IV-Leistungen für unionsrechtswidrig zu erklären, fällte das LSG Niedersachsen ein gegenteiliges Urteil.

mbr/LTO-Redaktion

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Hartz IV für EU-Ausländer: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10626 (abgerufen am: 20.05.2025 )

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