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EGMR: Keine Abschie­bung nach Grie­chen­land

21.01.2011

Sowohl Belgien als auch Griechenland kassierten eine Rüge vom EGMR, weil das griechische Asylsystem mangelhaft sei und die dortigen Haft- und Asylbedingungen unmenschlich und erniedrigend – und Belgien das hätte wissen müssen.

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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt nicht ganz überraschend. Seit Jahren werden die Bedingungen, denen Asylbewerber in Griechenland ausgesetzt sind, von internationalen Organisationen kritisiert, das Bundesverfassungsgericht lehnte bereits mehrere Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland im vorläufigen Verfahren ab, eine Entscheidung in der Hauptsache steht jeweils noch aus.

Hintergrund der Problematik ist die so genannte Dublin-II-Verordnung, nach der in der Regel der Einreisestaat für das Asylverfahren zuständig ist. Die Staaten an den EU-Außengrenzen, in denen die Flüchtlinge ankommen, sind daher überdurchschnittlich stark belastet, auch wenn die Flüchtlinge in diesen eigentlich nur auf der Durchreise ankommen.

Auch der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, war auf dem Weg über den Iran und die Türke schließlich in Griechenland angekommen.  In Belgien stellte er schließlich Asylantrag, dessen Prüfung von den dortigen Behörden nach der Dublin-II-Verordnung an Griechenland übergeben wurde. Trotz einer gegenteiligen Empfehlung des UNHCR ordnete das belgische Ausländeramt eine Überstellung nach Griechenland an, der Asylbewerber wurde nach Griechenland überstellt, sein Eilantrag hiergegen scheiterte.

Unmenschlich, erniedrigend, rechtlos gestellt

Die dort folgende Unterbringung in einem so genannten Haftzentrum sowie die Bedingungen, die der Asylbewerber dort vorfand, erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als erniedrigende und unmenschliche Behandlung an (Verstoß gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)).

Als Verletzung dieser Vorschrift qualifizierten die Straßburger Richter auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Haftzentrum monatelang in extremer Armut und ohne das Angebot eines festen Wohnsitzes auf der Straße leben musste, ohne auch nur seine Grundbedürfnisse befriedigen zu können.

Schließlich urteilte die Große Kammer, an welche die zuständige Kammer das Verfahren im März abgegeben hatte, dass Griechenland auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK) verletzt hat. Trotz der unstreitig bedrohlichen Situation in Afghanistan seien die griechischen Behörden ihrer Aufgabe nicht nachgekommen, den Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen und die Gefahren in seinem Heimatland einzuschätzen.

Wesentliche strukturelle Mängel im griechischen Asylverfahren

Trotz entsprechender gesetzlicher Garantien, so die Europa-Richter, weise das Asylverfahren in Griechenland wesentliche strukturelle Mängel auf, so dass Asylbewerber nur eine geringe Chance darauf hätten, dass ihr Antrag ernsthaft geprüft werde.

Obwohl der EGMR selbst noch im Jahr 2008 die Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland gemäß der Dublin II-Verordnung der EU für nicht konventionswidrig erachtet hatte (Entscheidung v. 02.12.2008, Az. 32733/08, K.R.S. gegen Großbritannien), hätte Belgien nach Ansicht der Straßburger Richter sowohl von dem griechischen Asylverfahren als auch von den dortigen Haft- und Lebensbedingungen wissen müssen und den Beschwerdeführer daher nicht dorthin abschieben dürfen (Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK). Denn seit der Entscheidung des EGMR hätten internationale Institutionen und Nichtregierungsorganisationen vielfältiges Material in zahlreichen Berichten zusammengetragen, die im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Dublin-Systems in Griechenland übereinstimmten.

Schließlich qualifizierte die Kammer auch noch den belgischen Rechtsschutz gegen die Überstellung als unzureichend. Und während Griechenland neben der Übernahme von Kosten zur Zahlung von nur 1.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden verurteilt wurde, müssen die Belgier dafür immerhin 24.900 Euro auf den Tisch legen.

pl/LTO-Redaktion


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EGMR: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2384 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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