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Gegen Geldauflage von 5.000 Euro: Edathy-Prozess wird nach Geständnis eingestellt

02.03.2015

Edathy auf einer Pressekonferenz im Dezember 2014, Berlin

AFP PHOTO / TOBIAS SCHWARZ

Der zweite Tag im Kinderporno-Prozess gegen Sebastian Edathy ist auch schon der letzte. Nachdem der frühere SPD-Abgeordnete zugegeben hat, sich mit seinem dienstlichen Laptop kinderpornografische Videos und Bilder aus dem Internet besorgt zu haben, stellte das LG Verden am Montag den Prozess gegen ihn gegen eine Geldauflage von 5.000 Euro ein.

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Die Vorwürfe träfen zu, sagte Edathys Verteidiger Christian Noll am Montag vor dem Landgericht (LG) Verden. "Ich habe eingesehen, dass ich einen Fehler begangen habe. Ich habe dazu lange gebraucht", räumte Edathy am Montag in einer von seinem Rechtsanwalt vorgelesenen Erklärung ein. Er muss nun 5.000 Euro an den Kinderschutzbund Niedersachsen zahlen.*

Nur eine Woche nach dem Start ist der Kinderporno-Prozess gegen Sebastian Edathy vor dem Landgericht damit an diesem Montag schon wieder zu Ende. Zwei bereits geladene Zeugen und einen Sachverständigen wird es ebensowenig brauchen wie weitere Verhandlungstage, welche das LG bis Ende April angesetzt hatte. 

Sein Geständnis, das die Staatsanwaltschaft zur Voraussetzung für ihre Zustimmung zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage gemacht hatte, war nicht unbedingt abzusehen. Bisher hatte Edathy stets bestritten, sich illegales Material besorgt und lediglich eingeräumt, legale Bilder besessen zu haben.

Die Ermittler waren auf den 45-Jährigen aufmerksam geworden, weil sein Name auf der Kundenliste einer kanadischen Firma aufgetaucht war, die auch Kinder- und Jugendpornos vertrieben haben soll. Die Staatsanwaltschaft wirft Edathy vor, im November 2013 über das Internet kinderpornografische Videos und Bilder mit nackten Jungen unter 14 Jahren heruntergeladen zu haben.

Noch nicht das Ende der Affaire Edathy

Die Strafprozessordnung gestattet nach § 153a die Einstellung eines Verfahrens gegen Geldauflage, wenn dadurch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Voraussetzung dafür ist, dass alle Verfahrensbeteiligten dem zustimmen. Ein Geständnis des Angeklagten ist de lege lata nicht erforderlich, die Forderung danach stellen aber viele Gerichte.

Edathy selbst hatte bereits im Dezember bei einer Pressekonferenz in Berlin erklärt, ihm sei sehr an einer Einstellung gelegen. Sein Verteidiger Noll hatte vor Prozessbeginn die Einstellung des Verfahrens angeregt, war damit aber am Widerstand der Staatsanwaltschaft Hannover gescheitert, auch weil der Ex-SPD-Bundestagsabgeordnete sich weigerte, ein Geständnis im Sinne der Strafverfolger abzulegen.

Zum Prozessauftakt hatte Noll noch einmal - und noch vor der Verlesung der Anklageschrift - eine Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Fair Trial gefordert. Er vertrat die Auffassung, dass wegen der umfangreichen Berichterstattung kein faires Verfahren mehr möglich sei. Die Schlussfolgerung bezieht sich vor allem auf die kürzlich bekanntgewordenen Ermittlungen gegen den Celler Generalstaatsanwalt Frank Lüttig. Er soll Interna zum Fall Edathy und zum bereits abgeschlossenen Korruptionsprozess gegen Ex-Bundespräsident Christian Wulff an Journalisten verraten haben.

Wer in der Politik was wann wusste und wem mitteilte, soll ein Untersuchungausschuss klären. Rund um die Affäre Edathy laufen bereits staatsanwaltliche Ermittlungen wegen Strafvereitelung, solche wegen falscher uneidlicher Aussage insbesondere gegen den SPD-Abgeordneten Michael Hartmann könnten hinzu kommen. 

dpa/pl/acr/LTO-Redaktion

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Gegen Geldauflage von 5.000 Euro: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14819 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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