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EuGH zum Informationszugang: Berufs­ge­heimnis der BaFin ist nicht gren­zenlos

19.06.2018

BaFin in Frankfurt

Bild: Karsten11, gemeinfrei, wikimedia commons, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Informationen, die die BaFin im Rahmen ihrer Tätigkeit über Unternehmen sammelt, sind grundsätzlich vertraulich. Dies gilt jedoch nicht für alle Informationen, so der EuGH. Und stellt sich damit gegen die Schlussanträge des Generalanwaltes.

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Nachdem ein Anleger betrügerischen Machenschaften einer Wertpapierhandelsbank zum Opfer gefallen war, beantragte er bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Einsicht in bestimmte, die Bank betreffende Informationen. Die BaFin lehnte den Antrag ab und argumentierte, die gewünschten Informationen seien vertraulich und fielen unter das Berufsgeheimnis. Gegen diese Entscheidung ging der Anleger gerichtlich vor und bemühte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Dieses setzte die Verhandlung aus und rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der hat nun mit Urteil vom 19. Juni 2018 (Az. C-15/16) die Reichweite des Berufsgeheimnisses  konkretisiert, und zwar anhand der EU-Richtlinie 2004/39 über Märkte für Finanzinstrumente. Nach deren Art. 54 Abs. 1 unterliegen die Behörden und ihre Wirtschaftsprüfer in ihrer Überwachungstätigkeit dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen deshalb vertrauliche Informationen, die sie durch ihre Arbeit erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, sofern sich daraus die Identität des Unternehmens ermitteln ließe.

In seinen Schlussanträgen sprach sich der Generalanwalt Yves Bot dafür aus, den Begriff des Berufsgeheimnisses weit auszulegen. Er war der Ansicht, dass darunter alle Informationen fielen und somit nicht weitergegeben werden dürften. Dem ist der EuGH in dieser Absolutheit nicht gefolgt.

Zeitliche Grenze nach fünf Jahren

Nach Ansicht der Luxemburger Richter fällt nicht alles automatisch unter das Berufsgeheimnis. Eine erste Einschränkung macht der EuGH in zeitlicher Hinsicht. Informationen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse enthalten, aber mindestens fünf Jahre alt sind, verlieren im Allgemeinen ihren vertraulichen Charakter. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich das betroffene Unternehmen auf die Vertraulichkeit beruft und nachweist, dass es ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. So zum Beispiel, wenn die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung des Unternehmens betreffen.

Wirklich vertraulich sind nach Ansicht des EuGH nur Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe die Gefahr besteht, dass die Interessen des Informanten beeinträchtigt werden. 

Nach dieser Konkretisierung des Berufsgeheimnisses ist nun das BVerwG wieder am Zug. Die Leipziger Richter müssen nun entscheiden, ob es sich bei den vorliegenden Informationen um solche handelt, die dem Berufsgeheimnis unterfallen.

tik/LTO-Redaktion

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EuGH zum Informationszugang: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29239 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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