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BVerwG zum NPD-Demoverbot: Nicht jede Versammlung ist eine Provokation

26.02.2014

Das BVerwG in Leipzig hat am Mittwoch entschieden, dass das Verbot einer NPD-Demo in Trier am Holocaust-Gedenktag 2012 zu Unrecht erfolgte. Die rechtsextreme Partei hatte die Versammlung unter einem eurokritischen Motto ohne Bezug zum Gedenktag angemeldet. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei daher rechtswidrig gewesen.

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Die NPD hatte ihre Demonstration bei der Anmeldung unter das Motto "Von der Finanz- zur Eurokrise - zurück zur D-Mark heißt unsere Devise!" gestellt. Als Anlass der Versammlung war angegeben, ein Börsenexperte halte am selben Tag im Bischöflichen Priesterseminar einen Vortrag zu dem Thema "Von der Finanz- zur Eurokrise".

Der Stadt Trier genügte es hingegen, dass die NPD ihre Versammlung ausgerechnet am 27. Januar, dem Holocaust-Gedenktag, abhalten wollte. Dies sei als eine Provokation zu werten, durch die grundlegende soziale und ethische Anschauungen und Empfindungen verletzt würden. Dass das Motto der Versammlung sich nicht mit den Opfern des Nationalsozialismus auseinandersetze sei hingegen nicht entscheidend. Die Stadt ordnete die Verlegung der Versammlung auf den 28. Januar an.

Auf eine Feststellungsklage der NPD hin entschied nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass die Stadt Trier die Versammlung nicht habe untersagen dürfen. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) sei nicht bereits dann zulässig, wenn die Durchführung der Versammlung an dem Gedenktag in irgendeinem beliebigen Sinne als dem Gedenken zuwiderlaufend beurteilt werden könnte.

Es sei vielmehr die positive Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen würden, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigten. Dies setzte wiederum eine eindeutige Stoßrichtung der Versammlung gegen das Gedenken voraus. Diese sei in der angemeldeten Versammlung jedenfalls nicht erkennbar gewesen, zumal die Versammlung ein aktuelles allgemein-politisches Thema aufgreifen und die hierzu entwickelten programmatischen Vorstellungen der NPD kundtun sollte (Urt. v. 26.02.2014, Az. BVerwG 6 C 1.13).

mbr/LTO-Redaktion

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BVerwG zum NPD-Demoverbot: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11181 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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