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BVerwG bestätigt Abschiebung eines Gefährders: Offene Sym­pa­thie mit dem IS

22.08.2018

Kriegswaffen in einer Kiste

© diy13-stock.adobe.com

Das BVerwG in Leipzig hat die Klage eines 28-jährigen türkischen Staatsbürgers gegen seine Abschiebung abgewiesen. Wegen seiner Gefährdereigenschaft sei die Abschiebung des junges Mannes rechtmäßig gewesen, so die Richter.

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Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein ordnete im Oktober 2017 die Abschiebung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen an, der zuvor als Gefährder eingestuft wurde. Rechtsgrundlage der Abschiebung war der sogenannte Gefährderparagraph 58a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ende Januar dieses Jahres wurde der Mann abgeschoben. Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig nun entschied (Urt. v. 21.08.2018, Az. 1A 16.17)

Nach § 58a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorherige Ausweisung abgeschoben werden. Für die hierfür erforderliche Gefahrenprognose bedürfe es einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht das BVerwG als erfüllt an: Der Mann gehöre seit längerem der radikal-islamistischen Szene in Deutschland an und sympathisiere offen mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat". Mit eigenen Beiträgen in sozialen Medien habe er aktiv zur Radikalisierung anderer Nutzer beigetragen. Ein weiterer Hinweis auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft sei darin zu sehen, dass der Kläger immer wieder Waffen verschiedenster Art mit sich führte und zu Hause aufbewahrte.

Abschiebungsverbote standen der Abschiebung nicht entgegen, wie die Leipziger Richter feststellten. Im Zeitpunkt der Abschiebung habe dem Kläger in der Türkei insbesondere keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) gedroht hat. Es sei nicht wahrscheinlich, dass er in der Türkei wegen der in Deutschland gegen ihn erhobenen Vorwürfe inhaftiert werden würde.

tik/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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BVerwG bestätigt Abschiebung eines Gefährders: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30473 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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