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BVerfG nimmt Beschwerden gegen Tarifeinheitsgesetz nicht an: Zwei wei­tere Gewerk­schaften schei­tern in Karls­ruhe

13.07.2016

Bundesverfassungsgericht

© Klaus Eppele - Fotolia.com

Das BVerfG hat die Beschwerden zweier Gewerkschaften gegen das Tarifeinheitsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind nicht beschwerdebefugt, entschieden die Karlsruher Richter.

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Die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) sowie die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das Tarifeinheitsgesetz in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm diese nicht zur Entscheidung an, weil den Gewerkschaften die Beschwerdebefugnis fehle, heißt es in den am Mittwoch bekannt gewordenenen Beschlüssen (Beschl. v. 16.06.2016, Az. 1 BvR 1707/15 und 1 BvR 2257/15).

Das Tarifeinheitsgesetz schreibt vor, dass, wenn zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselben Arbeitnehmergruppen vertreten, nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gilt, die die meisten Mitglieder im Unternehmen hat (sog. Tarifkollision). Es ist seit seiner Einführung im Sommer 2015 nunmehr in § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) verankert.

Die DFeuG sei bisher nicht am Abschluss eines Tarifvertrags beteiligt gewesen und der NAG sei durch Arbeitsgerichte die Tariffähigkeit abgesprochen worden, befanden die 3. Kammer des Ersten Senats. Somit seien die beiden 2010 und 2011 gegründeten Gewerkschaften durch das Tarifeinheitsgesetz vom Juli 2015 nicht in ihrem Recht auf kollektive Koalitionsfreiheit betroffen. Gegenwärtig betroffen sei nur, auf wessen Rechtsstellung die angegriffene Vorschrift aktuell und nicht nur virtuell einwirke und wen das Gesetz mit Blick auf seine künftig eintretenden Wirkungen zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwinge, heißt es in der Gerichtsmitteilung.

Von gegenwärtiger Betroffenheit sei zwar auch auszugehen, wenn klar abzusehen sei, dass und wie Beschwerdeführende in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden. Allein die vage Aussicht, irgendwann einmal in Zukunft von der Regelung betroffen sein zu können, reiche aber nicht aus, so das BVerfG. Die beiden Gewerkschaften hätten diese Voraussetzungen nicht darlegen können.

Sie sind nicht die ersten, die in Karlsruhe scheitern. Mehrere kleine Gewerkschaften, darunter die Pilotengewerkschaft Cockpit und die Ärztegewerkschaft Marburger Bund hatten bereits vergeblich versucht, das Tarifeinheitsgesetz mit Eilanträgen beim BVerfG zu stoppen.

dpa/una/LTO-Redaktion

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BVerfG nimmt Beschwerden gegen Tarifeinheitsgesetz nicht an: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19984 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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