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BVerfG lehnt Eilantrag ab: Die Mini-Demo vor Sch­loss Elmau

27.06.2022

Schloss Elmau

Kein Durchgang für Demonstranten? Ein bisschen näher durften 50 Demo-Teilnehmer zum G7-Gipfel an das Schloss Elmau schon heran - bis auf 520 Meter. Weiter aber nicht, so das BVerfG. Foto: Andreas/stock.adobe.com

Nur eine kleine Gruppe von 50 Teilnehmern darf zum G7-Gipfel vor Schloss Elmau demonstrieren – und das auch nur mit 520 Meter Abstand zum Schloss. Gegen diese Auflage zogen sie bis vor das BVerfG - und blieben erfolglos.

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Die Sonne brennt vom Himmel, Demonstranten und Polizei schwitzen gleichermaßen: Zum G7-Gipfel sind mehrere kleine Gruppen von Aktivisten zu Wander- und Radtouren rund um Garmisch-Partenkirchen aufgebrochen. Begleitet wurden sie bei schwüler Hitze von einem riesigen Polizeiaufgebot. Eine Gruppe von 50 Menschen, darunter unter anderen ein japanischer Mönch, wurde mit Polizeiwagen zum Schloss Elmau gefahren, wo die Staats- und Regierungschefs der sieben führenden demokratischen Industrienationen bis Dienstag tagen. Doch sie durften nicht so nah an den Ort des Geschehens heran wie sie eigentlich wollten.

Die G7-Kritiker müssen mit ihrer Mini-Demo etwa einen halben Kilometer vom Schloss entfernt bleiben. Eigentlich wollten sie gerne näher an das Schloss heran. Damit hätten sie aber in der Hochsicherheitszone unmittelbar um das Schloss herum gestanden. Der Versammlungsveranstalter scheiterten vor dem Verwaltungsgericht (VG) München und dann auch vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit ihrem Antrag, 200 Meter näher ans Schloss heranzudürfen. Das VG München bestätigte die Ablehnung mit Sicherheitsbedenken, wie der Freistaat sie geäußert hatte, auch der VGH ging d'accord.

Gefährdung des G7-Gipfels über den Luftraum möglich

Letztlich zogen die Demo-Organisatoren bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), scheiterten nun Montag aber auch dort. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit zurückgewiesen (Beschl. v. 27.06.2022, Az. 1 BvQ 45/22). Zur Begründung führte das BVerfG an, dass die Versammlungsfreiheit bei Versammlungen unter freiem Himmel gesetzlich beschränkt werden dürfe. Außerdem müsse die behördliche Verfügung gegen die Demonstranten offensichtlich gegen das Grundrecht verstoßen, um eine solche einstweilige Anordnung zu begründen.

Das BVerfG hat aber die aus den zugrundgelegten Gefahrenprognosen abgeleiteten Annahmen der Versammlungsbehörde und des VGH nicht als derart offensichtlich verfassungswidrig bewertet. Den Prognosten zufolge sind Störungen des G7-Gipfels insbesondere über den Luftraum wahrscheinlich. Entsprechend seien umfassende Evakuierungs- und Notfallabläufe durch die Sicherheitskräfte vor Ort entwickelt worden, in die die Demonstrierenden nicht eingewiesen seien, so das BVerfG. Allein durch ihre Anwesenheit könnten sie daher mögliche Evakuierungen stören und die Teilnehmenden des G7-Gipfels, die Sicherheitskräfte sowie sich selbst gefährden.

Zudem habe der antragstellende Versammlungsveranstalter nicht aufgezeigt, dass die Versammlung in 520 statt 320 Metern Entfernung ihren Zweck nicht mehr erfüllt. Vielmehr sei der Platz der Demonstration noch in Sicht- und Hörweite des Schlosses. Es sei, so da Gericht, daher "nicht angezeigt, um den Preis einer weiteren Verschärfung der Sicherheitslage eine noch größere Nähe zum Veranstaltungsort innerhalb des Hochsicherheitsbereichs zu ermöglichen."

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

ast/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

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BVerfG lehnt Eilantrag ab: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48861 (abgerufen am: 08.11.2025 )

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