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Bundestag beschließt Mindestlohn: Ab 2015 mindestens 8,50 Euro pro Stunde

03.07.2014

Nach jahrelangem Kampf der Gewerkschaften hat der Bundestag mit sehr großer Mehrheit einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde verabschiedet. Dem Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) stimmten am Donnerstag 89 Prozent der anwesenden Abgeordneten zu.

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Der Mindestlohn gilt grundsätzlich von 2015 an. Er wird ab 2016 alle zwei Jahre überprüft und sieht für Branchen wie Zeitungszusteller und Saisonarbeiter Übergangsfristen bis 2017 vor. Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Regelung ausgenommen. Für Langzeitarbeitslose muss erst nach sechs Monaten der Mindestlohn gezahlt werden. Nahles betonte in der abschließenden Beratung ihres Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie, keine Branche werde vom Mindestlohn ausgenommen.

Um den Mindestlohn ausreichend kontrollieren zu können, soll der Zoll 1.600 neue Mitarbeiter einstellen. Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn nütze auf dem Papier nichts, er müsse in der Wirklichkeit umgesetzt werden, argumentierte Nahles. Die Lohnuntergrenze sei ein Schritt zu mehr sozialer Gerechtigkeit. Die Wirtschaft kritisierte wiederholt, dass sie die Anhebung der Löhne für 3,7 Millionen Menschen ab 2015 zwischen neun und zehn Milliarden Euro koste.

Verstößt Mindestlohngesetz gegen Grundrecht?

Am Freitag kommender Woche will sich auch der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause mit dem Gesetz befassen. Nachdem Nahles' Entwurf bereits im Bundestag Zustimmung auch aus den Reihen der Grünen bekam, wird erwartet, dass er auch in der Länderkammer eine Mehrheit erhält.

Der Mindestlohn-Beschluss erntet naturgemäß auch Kritik: Vor allem die Ausnahmen etwa für Zeitungszusteller und Saisonarbeiter sind umstritten. Während die Gewerkschaften sich weniger Sonderregelungen gewünscht hätten, gehen sie etwa dem Bauernverband nicht weit genug. Manche Experten sehen im Mindestlohngesetz gar einen Grundrechtsverstoß.

dpa/age/LTO-Redaktion

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Bundestag beschließt Mindestlohn: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12446 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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