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Brandenburg beschließt kommunales Notfallgesetz: Kom­mu­nal­po­litik aus dem Home­of­fice

15.04.2020

Mann vor einem PC in der Videokonferenz (Symbolbild)

(c) adobe.stock.com - fizkes

Um die Kommunen wieder handlungsfähig zu machen, hat der Brandenburger Landtag nun Ausnahmeregelungen beschlossen. Die Kommunalparlamente dürfen in der Coronakrise nun auch per Video- und Telefonkonferenz tagen.

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Am Mittwoch hat der Brandenburger Landtag das sogenannte kommunale Notfallgesetz beschlossen. Wegen der Kontaktbeschränkungen in der Coronakrise dürfen die Parlamente in den Brandenburger Gemeinden, Städten und Landkreisen befristet auch per Video- und Telefonkonferenzen tagen. Das Gesetz sieht die Ausnahmeregelungen von Montag an befristet bis zum 30. Juni vor.  Zuvor hatten viele Sitzungen abgesagt oder die Beschlussunfähigkeit festgestellt werden müssen. Wegen der Corona-Beschränkungen hatten oftmals zu wenige Abgeordnete teilnehmen können.

"Dabei bleiben auch wichtige Beschlüsse für die Gemeinden auf der Strecke", mahnte der CDU-Landtagsabgeordnete André Schaller in der Debatte. Eine problematisch große Zahl von Entscheidungen sei daher nicht von der demokratisch gewählten Vertretung, sondern von den Verwaltungsbeamten per Eilentscheidungen getroffen worden. "Wir müssen die Kommunalparlamente wieder handlungs- und entscheidungsfähig machen", betonte er. In Ausnahmefällen sollen sie Entscheidungen auch auf die kleineren Hauptausschüsse übertragen werden oder Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden dürfen. Die Bürger sollen die Beratungen per Livestream verfolgen können.

Der Landtag hat zudem beschlossen, dass die Landesregierung bis zum 15. Juni einen Bericht über die Erfahrungen der Kommunalparlamente mit den neuen Möglichkeiten vorlegen soll. Außerdem soll die Landesregierung prüfen, welcher landesrechtliche Regelungsbedarf bei Epidemien von nationaler oder landesweiter Tragweite besteht.

dpa/vbr/LTO-Redaktion

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Brandenburg beschließt kommunales Notfallgesetz: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41308 (abgerufen am: 14.06.2026 )

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