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18762

BGH zu Wohnrecht nach Bluttat: Bruder umge­bracht: Wohn­recht ja, Wohnen nein

11.03.2016

Verängstigte Frau

© anetlanda - Fotolia.com

Darf ein Mann auf sein Wohnrecht pochen, wenn er den Hauseigentümer getötet hat? Ja, sagt der BGH. Da die Mutter und die Ehefrau aber noch im Haus des Getöteten leben, darf er nicht selber einziehen. Er kann aber z.B. vermieten.

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Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer getötet hat, muss das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es unter Umständen aber nicht mehr persönlich ausüben. Das hat der Bundesgerichthof (BGH) am Freitag entschieden (Urt. v. 11.03.2016, Az. V ZR 208/15). Der V. Zivilsenat wies damit die Revision der Mutter des Getöteten zurück.

Den höchsten deutschen Zivilrichtern lag ein Fall aus Leipzig vor. Ein Mann hatte dort vor knapp vier Jahren nach einem Streit seinen Bruder erstochen. Er wurde deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Die Mutter der beiden Brüder, die nicht auf dem Grundstück lebt, verlangt von dem nun beklagten anderen Bruder die - bedingungslose - Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts.

Der Mann war zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines Hausgrundstücks in Leipzig. Anfang 1997 übertrug er seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf den Bruder, behielt sich aber ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Anwesens vor. Beides wurde in das Grundbuch eingetragen. Der Mann bezog die Wohnung im Obergeschoss, sein Bruder die Wohnung im Untergeschoss des Anwesens, in der er mit seiner geschiedenen Ehefrau wieder zusammenlebte. Im Mai 2012 erstach der Beklagte seinen Bruder während eines Streits. Erbin des Getöteten und damit Eigentümerin des Grundstücks wurde dessen Mutter. Der Totschläger wurde in einem Zivilrechtsstreit rechtskräftig für erbunwürdig erklärt. Die frühere Ehefrau des Getöteten wohnt weiterhin auf dem Grundstück. 

Offen, ob Aufgabe des Wohnungsrechts aus Treu und Glauben folgen kann

Die klagende Mutter verwies auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, der die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts für möglich hält, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentümer ermordet hat. Im deutschen Recht kommt - anders als im österreichischen - die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts aber nur in Betracht, wenn sie als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist, was die Brüder nicht getan hatten. Einen Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts habe die Mutter daher nicht, entschieden die Karlsruher Richter.

Ein solcher folge insbesondere nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überhaupt ein Anspruch auf Aufgabe eines Wohnungsrechts ergeben kann, hat der BGH wie schon bisher auch im nun entschiedenen Fall offen gelassen.

Zwar sei es Personen, die dem Getöteten nahe standen und die weiterhin auf dem mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstück wohnen, im Allgemeinen nicht zumutbar, mit dem Täter unter einem Dach zu leben. Auch in einer solchen Situation komme ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aber nur als letztes Mittel – oder, wie es der österreichische Oberste Gerichtshof formuliert, als "äußerstes Notventil" - in Betracht, wenn andere zumutbare Wege der Konfliktlösung ausscheiden.

Berechtigter darf Wohnung nicht selbst nutzen

Das deutsche Dienstbarkeitenrecht beite ein solche Möglichkeit aber gerade an, urteilte der BGH. Der Berechtigte müsse nämlich sein dingliches Wohnungsrecht nach § 1020 S. 1 BGB so ausüben, dass die Interessen des Grundstückseigentümers tunlichst geschont werden. Zu diesen Interessen gehören bei einem dinglichen Wohnungsrecht auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Personen, die dem getöteten Grundstückseigentümer nahe standen und weiterhin auf dem Grundstück leben.

Wenn diese mit dem Berechtigten wegen der Tat nicht mehr auf dem Grundstück unter einem Dach zusammenleben wollen, müsse der Berechtigte dem Rechnung tragen. Das könne er aber schon dadurch tun, dass er die Wohnung nicht mehr selbst nutzt, sondern sie Dritten überlässt, also etwa vermietet. Dazu sei er auf Verlangen des Grundstückseigentümers auch verpflichtet. Diese alternative Möglichkeit der Konfliktlösung schließe einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aus.  

acr/LTO-Redaktion

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BGH zu Wohnrecht nach Bluttat: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18762 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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