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BGH zur Verjährung im Dieselskandal: Kein Scha­dens­er­satz für Gebraucht­wa­gen­käufer

10.02.2022

Ein Autoauspuff (Symbolbild)

Vier Gebrauchtwagenkäufer gehen leer aus. Für einen geht es zurück ans OLG: Foto: Jarkko - stock.adobe.com

Vom Dieselskandal betroffene Gebrauchtwagenkäufer, die erst 2020 Klage gegen VW erhoben haben, gehen leer aus. Laut BGH trat Verjährung ein. Das Urteil zeigt aber: Für Neuwagenkäufer könnte es anders ausgehen.

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Diesel-Kläger:innen mit einem Gebrauchtwagen, die zu spät gegen VW vor Gericht gezogen sind, gehen endgültig leer aus. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Für Neuwagen ist die Frage nach wie vor offen. Darüber verhandelt ein anderer BGH-Senat am 21. Februar. Volkswagen zufolge ist der Punkt insgesamt maßgeblich für knapp 10.000 laufende Verfahren, mehr als 70 Prozent der Fälle betreffen Gebrauchtwagen (Urt. v. 10.02.2022, Az. VII ZR 365/21 u.a.).

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter wiesen die Revisionen von vier Klägerinnen und Klägern zurück, die alle erst 2020 Schadensersatz gefordert hatten. Ihnen stünde kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB sei jeweils vor Klageerhebung abgelaufen. Wie der BGH bereits festgestellt hat, genüge es für den Beginn der Verjährungsfrist, dass der oder die Käufer:in Kenntnis vom Dieselskandal im Allgemeinen und von der Betroffenheit des Fahrzeugs und seiner Kaufentscheidung hat. Das sei in den konkreten Verfahren rechtsfehlerfrei festgestellt worden.

Keine Vermögensverschiebung zwischen Käufer und VW

Der Dieselskandal war im Herbst 2015 ans Licht gekommen. In zwei der fünf Fällen erreichten die Kläger:innen im Jahr 2016 Kundenanschreiben von VW selbst, aus dem sich die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge ergab. Da sei Ihnen die Klageerhebung auch zumutbar gewesen und nicht erst 2020. In zwei anderen Fällen hätten sich die Kläger:innen anhand von öffentlich zugänglichen Informationsquellen Kenntnis verschaffen können – und weil sie das nicht getan haben, treffe sie der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von dieser Betroffenheit. Auch ihnen sei eine Klageerhebung im Jahr 2016 zumutbar gewesen.

Einen fünften Fall verwiesen sie zurück ans Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, weil die Ansprüche hier möglicherweise noch gar nicht verjährt sind. Das OLG hatte angenommen, es sei grob fahrlässig gewesen, nicht schon 2015 zu prüfen, ob auch das eigene Auto den VW-Skandalmotor EA189 hat. Der BGH ist hier großzügiger und zieht die Grenze Ende 2016. Schließlich sei VW erst im September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit getreten und hatte auch weitere Erklärungen angekündigt. Es sei daher nicht unverständlich, dass der Kläger noch abgewartet habe. Davon könnten einige Betroffene profitieren, die erst 2019 geklagt haben.

Einen Anspruch aus § 852 S. 1 BGB in den anderen vier Fällen lehnte der BGH ebenfalls ab. Es sei zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin gekommen. Schließlich handelte es sich um Gebrauchtwagenkäufe von Dritten.

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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BGH zur Verjährung im Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47501 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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