Vermieterinnen müssen ihren Mietern zwecks Betriebskostenabrechnung nicht nur die Rechnungen präsentieren, sondern auch die Zahlungsbelege. Sonst könnten Mieter geforderte Beträge nicht richtig überprüfen, so der BGH.
Bei der Betriebskostenabrechnung müssen Vermieterinnen ihren Mietern auch Zahlungsbelege zeigen - und nicht nur Rechnungen. Denn mit Hilfe dieser Belege könne der Mieter die Berechtigung der Beträge überprüfen, die er zahlen soll, heißt es in einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 09.12.2020, Az. VIII ZR 118/19) in Karlsruhe. So könne der Mieter zum Beispiel sehen, ob die Vermieterin die Rechnungsbeträge so wie in der Abrechnung ausgewiesen beglichen habe - und nicht etwa Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen profitiert habe. Auch sei die Belegeinsicht dafür gedacht, mögliche Versehen bei der Abrechnung zu entdecken.
Der VIII. Zivilsenat des BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Berlin, das einem Mieter Recht gegeben hatte. Dieser hatte eine Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von mehr als 1.000 Euro verweigert, weil die Vermieterin nicht auch die Zahlungsbelege offenlegen wollte.
Der BGH wies die Revision der Vermieterin nun zurück. Solange dem Mieter eine nach § 259 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt werde, stehe diesem ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht zu, entschied der BGH. Das Einsichtsrecht des Mieters beziehe sich dabei neben den Rechnungen auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege. "Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen", heißt es im Urteil. Ein besonderes Interesse müsse dafür nicht dargelegt werden. Das allgemeine Interesse des Mieters, die Abrechnung des Vermieters zu kontrollieren, genüge bereits.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BGH zur Betriebskostenabrechnung: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43840 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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