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BGH verhandelt zu fiktivem Schadensersatz: Im Kauf­recht darf wohl weiter geschätzt werden

01.03.2021

Renovierungsarbeiten in einem Zimmer

© AA+W - stock.adobe.com

Es deutet sich an, dass der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH an der fiktiven Berechnung der Mängelbeseitigungskosten festhalten wird – und es nicht den Großen Senat braucht, um sich mit den Kollegen des VII. zu versöhnen.

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Neue Wohneigentümer können Schadensersatzansprüche gegen den Immobilienverkäufer wohl auch künftig in Höhe der schätzungsweise entstehenden Kosten geltend machen und müssen nicht selbst mit viel Geld in Vorleistung treten. Der zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) will in dieser Frage seiner bisherigen Linie treu bleiben, wie sich in einer Verhandlung in Karlsruhe am Freitag abzeichnete. Das hält er rechtlich für möglich, obwohl der VII. Zivilsenat neuerdings einen eigenen Weg geht (Az. V ZR 33/19).

In dem Fall aus Nordrhein-Westfalen verlangen die neuen Eigentümer voraussichtliche Kosten von rund 12.000 Euro, damit sie ein Feuchtigkeitsproblem im Schlafzimmer selbst in Angriff nehmen können. Zuvor hatten sie den Verkäufer der 2014 erworbenen Eigentumswohnung vergeblich aufgefordert, die Schäden zu beheben.

Baurechtssenat gab fiktive Mängelbeseitigungskosten auf

Ein Vorschuss ist im Kaufrecht nicht vorgesehen. Bisher war deshalb in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass als Schadenersatz die sogenannten fiktiven Kosten zugesprochen werden können - also so viel Geld, wie für die Arbeiten voraussichtlich zu bezahlen ist. Auch im Mietrecht wird das so gehandhabt.

Das Problem: Im Werkvertragsrecht hat sich der dafür zuständige VII. Zivilsenat mit einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2018 von dieser Linie verabschiedet. Die Richterinnen und Richter des für das Werkvertragsrecht zuständigen Senats haben es unter anderem mit Fällen zu tun, in denen ein Architekt dem Bauherren Schadensersatz schuldet. Sie sind der Ansicht, dass die fiktive Berechnung hier zu einer Überkompensation führen kann. Deshalb können in der Regel nur noch die tatsächlich angefallenen Kosten verlangt werden, dafür müssen die Arbeiten abgeschlossen sein.

Kaufrechtssenat will wohl auch künftig Kosten schätzen lassen

Der für das Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat hatte den Fall aus NRW vor knapp einem Jahr schon einmal verhandelt. Er wollte am fiktiven Schadensersatz festhalten, meinte aber auch, Kauf- und Werkvertragsrecht sollten diesbezüglich gleichlaufen. Und weil die kaufrechtliche Rechtsprechung sich auf die ehemalige zum Werkvertragsrecht stützt, fragten sie beim Bausenat an, ob dieser an seiner gerade erst geänderten Rechtsprechung festhalte.

Der VII. Zivilsenat gab eine deutliche Antwort und hielt an seiner Einschätzung fest. Die Rechtsfrage der Schadensbemessung finde sich nicht ohne Grund im besonderen und nicht im allgemein Teil des Schuldrechts, so der Bausenat. Die Sach- und Rechtslage beim Kauf- und beim Werkvertrag sei aus gleich mehreren Gründen nicht miteinander vergleichbar, die Risikoverteilung völlig unterschiedlich und eine unterschiedliche Behandlung damit kein Problem.

Der Kaufrechtssenat hatte vor dieser Antwort erwogen, den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen, um am BGH senatsübergreifend eine einheitliche Linie zu bestimmen. Nach einem Austausch mit dem VII. Zivilsenat sieht es nun aber so aus, als ob sich die Positionen versöhnen lassen, wie die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann sagte. Die Entscheidung soll am 12. März verkündet werden.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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BGH verhandelt zu fiktivem Schadensersatz: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44379 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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