Der Käufer eines Neuwagens darf bei Mängeln verlangen, dass das Fahrzeug im Anschluss an die Nachbesserung die Qualität der Fabrikneuheit aufweist. Andernfalls kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, entschied der BGH am Mittwoch. Der Käufer verzichte nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit des Wagens, wenn er die Beseitigung von Mängeln verlange.
Der fabrikneue Zustand eines Fahrzeugs sei ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spiele auch wirtschaftlich eine Rolle, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch ergangenen Urteil. Damit dürfen Käufer von Neuwagen innerhalb ihres Nacherfüllungsrechts erwarten, dass der Verkäufer den Zustand herbeiführt, der dem Auslieferungsstandard entspricht (Urt. v. 06.02.2013, Az. VIII. ZR 374/11).
Der Käufer eines BMW 320d verweigerte die Annahme des Fahrzeugs aufgrund von Schäden an Lackierung und Karosserie und verlangte Nachbesserung. Diese erfolgte zwar, erwies sich jedoch ausweislich eines Sachverständigengutachten als nicht ordnungsgemäß. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er machte vor Gericht die Rückzahlung von 10.000 Euro geltend, welche er als Anzahlung bereits geleistet hatte. Daneben forderte er die Freistellung von den Verbindlichkeiten, die sich aus dem eingegangenen Darlehensvertrag zur Fahrzeugfinanzierung ergeben hatten. Die Sachverständigenkosten sollte ebenfalls das beklagte Autohaus übernehmen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vertrat in der Berufung die Ansicht, der Käufer könne sich angesichts des Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Autos berufen. Die verbliebenen Mängel seien auch lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar, daher könne er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
Vor dem BGH hatte der Kläger nun Erfolg. Der Käufer muss trotz Mängel nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit verzichten, so das Gericht. Werde dieser Zustand durch die Nachbesserungsarbeiten nicht erreicht, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten, denn die Pflichtverletzung des Verkäufers ist dann nicht unerheblich. Der fabrikneue Zustand sei wichtig, weil Gebrauchtwagen auf dem Markt mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt würden.
una/LTO-Redaktion
BGH zur Nachbesserung beim Neuwagenkauf: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8111 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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