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BGH zu AGB-Klauseln im Versandhandel: Möbelversand darf Haftung für Transport nicht ausschließen

07.11.2013

Online-Händler, die auch eine Montage der bestellten Waren anbieten, können die Verantwortung für die rechtzeitige Lieferung nicht auf das Transportunternehmen abwälzen. Entsprechend formulierte Klauseln in den AGB sind unwirksam. Dies entschied der BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil.

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Im konkret entschiedenen Fall hatte ein Möbelversandhändler folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet:

"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."  

Die Klausel sei gegenüber Verbrauchern unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteilige, urteilte der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Zur Begründung führten die Richter an, dass sich die Klausel ausweißlich des übrigen Vertragstextes auch auf solche Geschäfte beziehe, bei denen neben dem reinen Versand der Waren auch eine Montage beim Kunden vor Ort vereinbart wird. In letzterem Fall handle es sich allerdings um eine Bringschuld, bei der der Händler bis zur Ablieferung beim Kunden für die Ware verantwortlich sei. Für eine Abweichung von dieser gesetzlich vorgesehenen Regelung seien vorliegend keine sachlichen Gründe gegeben (Urt. v. 06.11.2013, Az. VIII ZR 353/12).

mbr/LTO-Redaktion

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BGH zu AGB-Klauseln im Versandhandel: Möbelversand darf Haftung für Transport nicht ausschließen . In: Legal Tribune Online, 07.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9969/ (abgerufen am: 01.04.2023 )

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