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BGH zur Preistreiberei bei eBay: VW Golf für 1,50 Euro

24.08.2016

eBay-Auktion

© Antonioguillem - Fotolia.com

Gebote auf die eigenen eBay-Artikel sind unwirksam. Die hierdurch in die Höhe getriebenen Gebote eines anderen ebenfalls. Das entschied nun der BGH zugunsten eines Nutzers, der einen Golf erstehen wollte.

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Bietet der Verkäufer eines Artikels auf der Internetplattform eBay selbst mit, um damit einen Mitbieter zu einem höheren Gebot zu drängen, ist dieses unbeachtlich. Es zählt dann das letzte, vom Verkäufer nicht beeinflusste Gebot. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15).

Das sogenannte "shill bidding" ist nach den eBay-Bedingungen nicht erlaubt. Verkäufer dürfen also nicht auf eigene Auktionen bieten. Unsicherheit herrschte bislang allerdings zu der Frage, welche Auswirkungen eine solche Preismanipulation auf die ehrlichen Gebote hat.

1,50 Euro, dann griff der Verkäufer selbst ein

Das beklagte eBay-Mitglied hatte seinen gebrauchten PKW Golf 6 mit einem Startpreis von 1 Euro zum Verkauf angeboten. Ein Interessent beteiligte sich als Erster an der Auktion und bot lediglich mit diesem Betrag mit. Später wurde er vom Kläger überboten, sodass das Höchstgebot zwischenzeitlich bei 1,50 Euro lag. Nun griff der beklagte Anbieter selbst mit einem Zweitaccount ein. Damit überbot er den Kläger mehrmals und schließlich auch dessen letztes Höchstgebot von 17.000. Der Kläger kam daraufhin nicht mehr zum Zuge.

Infolgedessen stellte sich dieser auf den Standpunkt, dass er das Fahrzeug für 1,50 Euro erworben habe. Denn hätte der Verkäufer selbst nicht mitgeboten, wäre dies das höchste Gebot gewesen. Eine Übereignung lehnte der Verkäufer aber mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug inzwischen anderweitig veräußert. Deshalb klagte sein Gegenüber auf Schadensersatz in Höhe des Marktwertes des Fahrzeuges, welches er auf mindestens 16.500 Euro schätzte.

Vorinstanz stellt auf letztes Gebot ab

Dass der Verkäufer nicht Vertragspartner mit sich selbst geworden sein konnte, bedurfte keiner gerichtlichen Klärung. Dennoch wies der BGH am Mittwoch auf die eBay-Regularien hin, nachdem die Schließung eines Vertrages stets nur "einem anderen" anzutragen ist. Die zu klärende Frage war daher, zu welchem Preis der Kläger das Fahrzeug erworben hatte.

Bekanntlich stellen nach der BGH-Rechtsprechung eBay-Auktionen keine Versteigerungen im Sinne des § 156 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Ein Vertrag kommt daher nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts durch Angebot und Annahme durch Zeitablauf zustande.

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, hatte entschieden, dass der Kaufvertrag zu einem Preis von 17.000 Euro zustande gekommen sei. Es komme nur auf das vom Kläger zuletzt abgegebene Gebot an, unabhängig davon, dass er hierzu durch unwirksame Gebote des Verkäufers getrieben worden sei. Deshalb hatten die Richter in Stuttgart die Schadensersatzklage abgewiesen, da der Kaufpreis den geltend gemachten Verkehrswert überstiegen habe und daher kein Schaden ersichtlich sei.

1,50 Euro für einen Golf sind nicht sittenwidrig

Völlig anders sahen es nun aber die Richter in Karlsruhe. Nach Ansicht des VIII. Zivilsenats habe der Kläger mit dem Betrag in Höhe von 1,50 Euro das höchste zu berücksichtigende Gebot abgegeben. Damit habe er das Erstgebot des unbekannten dritten eBay-Mitglieds übertroffen. Dass er im Anschluss daran seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 Euro erhöhte, schade nicht. Denn hierbei handele es sich nicht um Annahmeerklärungen, die auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichtet gewesen seien, so die Entscheidung. Der Inhalt dieser Gebote habe sich vielmehr darin erschöpft, jeweils das nächsthöhere Gebot abzugeben, um den vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und so selbst Höchstbietender zu werden, heißt es in der Gerichtsmitteilung.

Da die konkurrierenden Gebote des Beklagten jedoch unwirksam gewesen seien, komme es nur darauf an, dass der Kläger das des Dritten in Höhe von 1 Euro übertroffen habe. So sei er mit 1,50 Euro regulär Höchstbietender gewesen. Der günstige Kaufpreis sei auch nicht sittenwidrig, da es auf Plattformen wie eBay gerade darum gehe, Sachen zu "Schnäppchenpreisen" zu erwerben.

una/LTO-Redaktion

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BGH zur Preistreiberei bei eBay: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20376 (abgerufen am: 25.01.2026 )

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