Bei einer Kfz-Herstellergarantie, die nur gegen ein zusätzliches Entgelt gewährt wurde, darf die Garantieleistung nicht von der Durchführung regelmäßiger Wartungsarbeiten abhängig gemacht werden. Eine anders lautende Klausel ist unangemessen, wenn sie nicht berücksichtigt, ob eine unterlassene Wartung kausal für den Eintritt des Garantiefalls ist. Das entschied der BGH mit Urteil vom Mittwoch.
Der klagende Käufer eines PKW nahm die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine Garantie in Anspruch.
Bei einem Kilometerstand von 69.580 km trat ein Defekt auf, dessen Reparatur dem Autobesitzer in Rechnung gestellt wurde. Anlässlich der Reparatur ließ er auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Fahrzeugherstellerin hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die Klausel einer entgeltlichen Garantievereinbarung eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt (Urt. v. 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/11). Grund dafür sei, dass die Erbringung der entgeltlichen Garantieleistung nicht pauschal von der Einhaltung der Wartung abhängig gemacht werden könne, ohne dass Berücksichtigung findet, ob der Garantiefall durch die Nichteinhaltung eingetreten ist.
cla/LTO-Redaktion
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