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2670

BGH: Mietminderung wegen Größenabweichung auch bei möblierter Wohnung möglich

03.03.2011

Auch bei möbliert vermietetem Wohnraum kommt eine Mietminderung in Betracht, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten abweicht. Das entschied der BGH in einem Urteil vom Mittwoch entschieden.

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Es sei unerheblich, ob das vermietete Objekt möbliert oder unmöbliert vermietet worden sei. Die mit der Wohnflächenunterschreitung einher gehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums werde nicht dadurch kompensiert, dass die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können, begründeten die Richter des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ihre Entscheidung.

Im entschiedenen Fall hatte der Mieter einer möbliert vermieteten Wohnung eine mehr als zehnprozentige Abweichung zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Wohnungsgröße festgestellt. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH bewerteten die Bundesrichter diese Abweichung als einen Mangel des Mietgegenstandes, der zur Mietminderung berechtige (Urt. v. 02.03.2011, Az. VIII ZR 209/10).

mbr/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2670 (abgerufen am: 18.11.2025 )

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